Kreditinstitute müssen Kunden vermehrt „ewiges“ Widerrufsrecht zugestehen

Kreditinstitute müssen Kunden vermehrt „ewiges“ Widerrufsrecht zugestehen
10.03.2016179 Mal gelesen
Mit Werdermann | von Rüden "ewiges" Widerrufsrecht gegenüber Kreditinstituten umsetzen, Vorfälligkeitsentschädigung umgehen, Umschuldung vornehmen, Geld sparen.

Kreditinstitute müssen Kunden vermehrt "ewiges" Widerrufsrecht zugestehen

Darlehensnehmern diverser Kreditinstitute steht offenbar das Recht zu, alte Kreditverträge noch heute zu widerrufen. Denn in vielen Darlehensverträgen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, sind Fehler und Lücken in den verwendeten Widerrufsbelehrungen zu finden. Die geltende Rechtslage begünstigt die Verbraucher, indem ihnen in diesen Fällen das Recht zusteht, jene Darlehensverträge noch heute zu widerrufen. Das sogenannte "ewige" Widerrufsrecht fußt darauf, dass die Widerrufsfrist von Darlehensverträgen, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten, nicht einsetzt und so die Möglichkeit zum Widerruf fortbesteht.

 

Altdarlehen widerrufen - Vorfälligkeitsentschädigung sparen - günstige Umschuldung vornehmen

Der späte Widerruf von alten Darlehensverträgen hätte für den Verbraucher wirtschaftlich attraktive Konsequenzen und stellt die Chance dar, sich problemlos von Altkrediten zu lösen. Bei einem Widerruf würde der Darlehensvertrag rückabgewickelt, der vorvertragliche Zustand also wiederhergestellt und die Leistungen beider Seiten zurückgewährt. Eine Vorfälligkeitsentschädigung, also eine Ausgleichszahlung, die der Verbraucher an die Bank leisten muss, fällt bei einem Widerruf nicht an. Neben der Einsparung der Vorfälligkeitsentschädigung spart der Verbraucher auch bereits gezahlte Zinsen, die zurückgewährt werden. Selbst bei bereits abgewickelten Verträgen birgt das die Möglichkeit, sich günstig umzuschulden und ein Altdarlehen durch Widerruf gegen einen neuen Kredit in Zeiten historisch niedriger Zinsen einzutauschen.

 

Banken belehrten falsch, unpräzise und lückenhaft 

Die Fehler, die die Kreditinstitute in den verwendeten Widerrufsbelehrungen machten, waren in den meisten Fällen Verstöße gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot aus §355 Abs. 2 BGB a.F.. Dieses sieht vor, dass Verbraucher über ihre Rechte zum Widerruf, dessen Voraussetzungen und Folgen unmissverständlich und vollumfänglich informiert werden. Viele Kreditinstitute ließen beispielsweise durch unpräzise Formulierungen Einzelheiten zum exakten Fristbeginn unerwähnt. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich bereits geurteilt, dass das jedoch eine für den Verbraucher essentielle und unentbehrliche Information ist. Weiterhin wurden oft verwirrende Zusätze oder Fußnoten in den Belehrungen gefunden, die vielen Kunden nicht einleuchteten und missverständliche Signale sandten. Vielen Darlehensnehmern war ihre rechtliche Situation nicht vollumfänglich klar, eine Einschätzung der Rechtslage bezüglich des Widerrufs war nicht problemlos möglich. Die teilweise höchstrichterlich bestätigte Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen in diesen Fällen begründet eben jenes "ewiges" Widerrufsrecht und die damit einhergehende Umschuldungsoption.

 

Missachtung von gesetzlichen Mustern zieht Kreditinstitute in die Verantwortung 

Dass die Banken für die Fehler in den Widerrufsbelehrungen selbst einzustehen haben, ergibt sich allerdings erst daraus, dass Abweichungen vom gesetzlichen Muster für Widerrufsbelehrungen vorliegen. Der Gesetzgeber hat Muster entwickelt, für deren Fehler- oder Lückenhaftigkeit voll eingestanden würde, wenn sie denn von den Kreditinstituten unverändert übernommen worden wären; das Gesetzesmuster bietet den Banken sogenannten Vertrauensschutz. In den meisten Fällen gibt es jedoch grobe Abweichungen, formeller wie inhaltlicher Natur, sodass den Banken selbst die gemachten Fehler zuzurechnen sind.

 

Kreditinstitute, die das betrifft:

 
  • BHW, 2004 - 2009
  • Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), um 2007
  • Deutsche Bank, 2003 - 2010
  • Commerzbank, 2002 - 2008
  • Dresdner Bank, 2004 - 2008
  • DG Verlag, 2002 - 2010
  • DKB, 2002 - 2011
 

Gesetzesentwurf sieht Abschaffung des "ewigen" Widerrufsrechts vor - schnelles Handeln ist geboten

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der im Juni 2016 Bundestag und Bundesrat passiert haben wird, sieht eine Abschaffung des "ewigen" Widerrufsrechts bei gleichzeitiger Einführung einer absoluten, gesetzlichen Widerrufsfrist vor. Für Kunden diverser Kreditinstitute läuft die Zeit also. Jeder Darlehensnehmer, dessen Altvertrag noch widerrufbar ist, sollte die Möglichkeit schnellstmöglich nutzen, um die Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen und gegebenenfalls viel Geld zu sparen.

 

Werdermann | von Rüden verhilft zur Durchsetzung des Widerrufsrechts - Erstbegutachtung jetzt kostenlos! 

Die Durchsetzung des "ewigen" Widerrufsrechts sollte man professionellen Juristen überlassen, denn die erforderliche Begutachtung des Einzelfalls bedarf Erfahrung, einem geschulten juristischen Auge und Geschick. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden und ihr Team beraten seit längerer Zeit auf dem gesamten Bundesgebiet Verbraucher und verfechten deren Rechte erfolgreich. Eine Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit ist jetzt kostenlos.

 

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