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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1990, Az.: 1 StR 13/90

Anforderungen an die Begründung der Bedeutungslosigkeit von Beweistatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1990
Aktenzeichen
1 StR 13/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 22.09.1989

Fundstelle

  • StV 1990, 340

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Prozessgegner

1. Reiner G. aus K., dort geboren am ... 1959,

2. Klaus-Dieter H. aus M., geboren am ... 1956 in K.

Amtlicher Leitsatz

Bei Zurückweisung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache reicht es nicht aus, den Umstand der Bedeutungslosigkeit mit anderen Worten lediglich zu umschreiben. Erforderlich ist, daß der Beschluß Argumente enthält, warum das Gericht die Beweisbehauptung als für die Entscheidung ohne Bedeutung ansieht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 27. März 1990
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Wird ein Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, so muß der Beschluß erkennen lassen, ob er auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Erwägungen beruht, und muß, wenn Tatsächliches den Ausschlag gibt, die Umstände anführen, die für diese Bewertung maßgebend sind (Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 73 m. Nachw.). Der erstgenannten Voraussetzung genügen die mit der Revision gerügten Beschlüsse, die weitere Voraussetzung erfüllen sie nicht.

2

Das Landgericht hat die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen - es ging um die Glaubwürdigkeit des Zeugen S. - fast durchweg allein damit begründet, es werde, "auch wenn sie erwiesen wären, weder die Bekundungen des Zeugen S. zu den auch Sch. betreffenden Anklagepunkten noch die sonstigen Aussagen S. in Zweifel ziehen"; es werde "weder die übrigen Angaben des Zeugen S. zu dem Geschäft über 200 bzw. 165 g Kokain noch die Bekundungen dieses Zeugen zu den anderen Anklagepunkten in Zweifel ziehen"; es werde "jedenfalls deshalb" - das bezog sich auf den etwaigen Erwies der Beweistatsachen - "die Aussagen des Zeugen S., soweit sie die Anklagepunkte betreffen, nicht in Zweifel ziehen".

3

Das Landgericht hat damit lediglich den Umstand der Bedeutungslosigkeit mit anderen Worten ausgedrückt und umschrieben; bleibt der Nachweis einer Indiztatsache ohne Einfluß auf die Überzeugungsbildung des Gerichts, so ist diese Tatsache eben "für die Entscheidung ohne Bedeutung".

4

Irgendwelche Argumente, warum das so sei, fehlen in nahezu allen beanstandeten Beschlüssen völlig. Nun ist zwar zu beachten, daß die Ablehnung eines auf die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen zielenden Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit sich von anderen Fällen dieser Ablehnungsalternative dadurch unterscheidet, daß die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in besonderer Weise der Beurteilung des Tatrichters anheimgegeben ist. Dennoch ist auch hier nach den Gegebenheiten des zu entscheidenden Falles zu begründen - und zwar dann, wenn eine Mehrzahl von Umständen gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen spricht, auch im Wege einer über die einzelne Beweistatsache hinausgreifenden Gesamtwürdigung -, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflußt ließe (vgl. BGH NStZ 1983, 277;  1984, 42). Im vorliegenden Fall, in dem das Landgericht im Urteil die Problematik des Zeugen S. und die Notwendigkeit, seine Aussagen kritisch zu überprüfen, nicht verkennt, steht außer Frage, daß schon die Ablehnungsbeschlüsse mit hinreichender Begründung für die trotzdem gegebene Glaubwürdigkeit des Zeugen zu versehen waren; daran fehlt es. Der Mangel wird nicht dadurch beseitigt, daß im Urteil die Bedeutungslosigkeit näher begründet wird (Herdegen aaO; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 224 ff).

5

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß der strafbare Umgang mit einer Maschinenpistole gemäß § 6 Abs. 3 Waffengesetz nach diesem Gesetz, nicht nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz abzuurteilen ist (BGH StV 1984, 75; BGH NStZ 1981, 104; BGH, Beschl. vom 21. August 1985 - 4 StR 410/85).

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