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§ 155a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 eintreten, gilt § 155 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Leistung für die fünfte bis zwölfte Woche einer Sperrzeit als bezogen gilt.