Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1971, Az.: 1 StR 371/71
Anforderungen an die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung; Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Voraussetzungen für das Durchgreifen der Aufklärungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 371/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 30.11.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Oktober 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Dr. K.
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. November 1970 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- 1.
auf die Revisionen der Angeklagten im vollen Umfang, soweit sie verurteilt worden sind,
- 2.
auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Untreue verurteilt, und zwar den Angeklagten Dr. K. zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zur Geldstrafe von 20.000,- DM, den Angeklagten H. zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zur Geldstrafe von 10.000,- DM; die Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen sind die Angeklagten freigesprochen worden.
Die Revisionen der Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I.
Die Revisionen der Angeklagten.
1.
Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer habe es zu Unrecht unterlassen, nach dem Verbleib des Wechsels über 500.000,- DM zu forschen, den O. ausgestellt. D. akzeptiert und die Angeklagten indossiert haben (UA S. 28), würde für sich allein nicht durchdringen. Dieser Wechsel ist nicht Gegenstand einer strafbaren Handlung der Angeklagten; sein Vorhandensein in Verbindung mit dem Umstand, daß die Angeklagten ihn offenbar als Vorstandsmitglieder der Volksbank E. - im folgenden Volksbank genannt - indossiert, aber nicht verbucht haben, und daß O. ebenso wie D. zur Einlösung am Fälligkeitstage nicht in der Lage war, bildete lediglich das Motiv für die den Angeklagten als Untreuehandlung zur Last gelegte Diskontierung der sogenannten Peru-Wechsel (UA S. 26/27, 28 ff). Das Landgericht war bei dieser Sachlage an sich nicht gehindert, sich die Überzeugung von dem Vorhandensein dieses Wechsels auf andere Weise als durch Herbeischaffung oder bankmäßigen Nachweis zu verschaffen.
2.
Diese Überzeugung ist jedoch, wie die Revisionen beider Angeklagten zutreffend rügen, nicht auf verfahrensrechtlich einwandfreie Art gewonnen worden. Die Feststellungen der Strafkammer gründen sich insgesamt u.a. auf die beeidete Aussage des Rechtsanwalts Sc. (UA S. 37); diesen Zeugen hat der Tatrichter beeidigt, obwohl er der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist (Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO).
Rechtsanwalt Sc. hat nach dem Sachverhalt, wie ihn die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, bei der Diskontierung der Wechsel, die O. von der Firma "P. I. de la A." S.A. in I., Peru, erhalten hatte (UA S. 26/27), eine maßgebende Rolle gespielt. Er hat die entscheidenden Besprechungen zunächst mit O., D. und Di. - einem Angestellten O. und St. in einer anderen Kreditangelegenheit (UA S. 14,17) - und sodann mit den Angeklagten geführt (UA S. 28, 29), hat - nichtssagende - Auskünfte über die peruanische Firma eingeholt und an die Volksbank weitergegeben (UA S. 30/31), hat zwei von den Wechseln über je 100.000,- DM selbst indossiert (UA S. 32/33) und hat endlich, ebenso wie die beiden Angeklagten, für seine Mitwirkung - im Ergebnis zu Lasten von D. (UA S. 31) - einen Betrag von 15.000,- DM erhalten, der in Gegenwart der Angeklagten in bar ausgezahlt wurde (UA S. 33).
Daß der Zeuge Sc. trotz dieses im Urteil festgestellten Sachverhalts beeidigt worden ist, kann nur auf einem Rechtsfehler beruhen, sei es, daß die Strafkammer gar nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO vorliegen, sei es, daß sie die in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsbegriffe verkannt hat. Der Begriff der "Beteiligung" im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO ist weit auszulegen; er umfaßt nicht nur die Teilnahme gemäß den §§ 47 ff StGB, sondern "beteiligt" ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem fraglichen Vorgang in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat (BGHSt 4, 368, 370, 371 [BGH 24.09.1953 - 3 StR 228/53]; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1955 - 1 StR 634/54). Ein Verdacht besteht schon dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht nur ein entfernter Verdacht vorzuliegen (BGHSt 4, 255, 256 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]; BGH, Urteile vom 9. Juli 1957 - 5 StR 171/57 - und vom 12. Januar 1971 - 1 StR 557/70). Dabei bedeutet auch der Begriff der "Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet", nicht nur den gesetzlichen Tatbestand des dem Angeklagten zur Last gelegten Delikts, sondern er ist im weitesten Sinne zu verstehen; er umfaßt den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 21, 147, 148 [BGH 23.09.1966 - 5 StR 360/66]; 10, 65, 69 [BGH 09.01.1957 - 4 StR 523/56]; 4, 255, 256) [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53].
Da das Urteil auch darauf beruhen kann, daß die Aussage des Rechtsanwalts Sc. als eidliche gewürdigt worden ist, kann es schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.
3.
Zur Sachrüge, auf die es danach nicht mehr ankommt, sei nur ergänzend bemerkt:
a)
Wenn die Angeklagten den ersten Wechsel über 500.000,- DM, der bei der Volksbank nicht verbucht worden ist, namens der Volksbank indossiert haben sollten - was den Feststellungen nicht einwandfrei zu entnehmen ist -, dann wäre bereits dadurch bei Nichteinlösung des Wechsels durch O. und D. eine Gefährdung oder Schädigung der Volksbank eingetreten, denn den Indossanten trifft die volle wechselmäßige Haftung (Art. 15 Abs. 1 WG); es bedürfte also näherer Begründung, inwiefern durch die Diskontierung der Peru-Wechsel, deren Erlös gerade der Einlösung des ersten Wechsels dienen sollte, derselbe Schaden noch einmal eingetreten sein sollte (UA S. 36/37).
b)
Die Annahme, die Angeklagten hätten die Peru-Wechsel "ohne jede Sicherheit" diskontiert (UA S. 36), ist schwer vereinbar mit der Feststellung, daß mehrere dieser Wechsel durch die Rechtsanwälte Sc. oder L. oder den Geschäftsführer der Firma I. indossiert worden sind, was im Laufe der Verhandlungen als "zusätzliche Sicherheit" hervorgehoben wurde (UA S. 34). Auch diese Frage wird der neue Tatrichter zu klären haben.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, daß der Tatrichter entgegen ihrem Antrag nicht einen besonders schweren Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) angenommen hat; diese Rüge betrifft nur den Strafausspruch (RG JW 1935, 944). Zutreffend hebt die Staatsanwaltschaft hervor, daß der Tatrichter für die Verneinung der Voraussetzungen des § 266 Abs. 2 StGB keine Begründung gegeben, sondern sich auf die formelhafte Wendung beschränkt hat, ein besonders schwerer Fall "liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor" (UA S. 43). Darin liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO, der zur Aufhebung des Strafausspruchs auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft nötigt. Damit erübrigt sich eine Erörterung der weiteren Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht die Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt.
Für die Entscheidung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, könnte allerdings - entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft - nicht ein Gesamtschaden von ursprünglich 5,6 Millionen und jetzt noch 2 Millionen DM (vgl. UA S. 36) zugrunde gelegt werden, da darin auch Kreditgewährungen enthalten sind, die entweder zur Freisprechung (Fälle 1, 2, 4 der Anklage) oder zur Einstellung (Fall 3 der Anklage) geführt haben oder aber gar nicht Gegenstand der Anklage gewesen sind; in diesem Zusammenhang kommt vielmehr nur der Schaden in Betracht, der durch die zur Verurteilung führende Tat angerichtet worden ist, nach den bisherigen Feststellungen also 768.011,60 DM (UA S. 37; vgl. dazu oben I 3 a).
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner