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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1987, Az.: 3 StR 381/87

Bestimmung der Tagessatzhöhe bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1987
Aktenzeichen
3 StR 381/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 16549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 09.04.1987

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

1. Erwin Alfred D. aus M., geboren am ... 1933 in F.

2. Manfred Erwin D. aus M., geboren am ... 1954 in F.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm,
Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M., für den Angeklagten Erwin D.,
Rechtsanwalt Burmeister aus Mannheim für den Angeklagten Manfred D., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. April 1987 wird die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs in acht Fällen und Untreue in 18 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf des Betrugs in weiteren Fällen hat es die Angeklagten freigesprochen.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur noch gegen die unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen richtet, ist begründet.

3

Das Landgericht hat diese Festsetzung unterlassen, der Bestimmung der Tagessatzhöhe bedarf es aber auch dann, wenn wie hier, aus den Einzelgeldstrafen und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96). Dieser Mangel führt zur Zurückverweisung der Sache nur zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen, die hier losgelöst von Einzelgeld- und Gesamtstrafe überprüft werden kann (BGHSt 34, 90;  27, 70).

Ruß
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Detter