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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.06.1983, Az.: 5 AZR 598/80

Fernauslösung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.06.1983
Aktenzeichen
5 AZR 598/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Herne 07.05.1980 - 5 Ca 2250/79
LAG Hamm 30.09.1980 - 7 Sa 665/80

Fundstellen

  • BAGE 43, 87 - 95
  • DB 1983, 2581
  • JR 1985, 44
  • NJW 1984, 1838 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Fernauslösungen nach dem Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Anmerkungen vom 9. April/18. Juli 1974 (BMTV) gehören nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 15 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23. Januar 1975 (MTV Metall NRW) - (im Anschluß an BAG Urteil vom 28. Januar 1982 - 6 AZR 911/78 - AP Nr. 11 zu § 2 LohnFG).

2. Das gilt auch dann, wenn der Montagestammarbeiter im Bezugszeitraum, nach dem das fortzuzahlende Arbeitsentgelt berechnet wird, nicht am Montageort übernachtet hatte, sondern täglich mit seinem PKW von seiner Wohnung zum Montageort gefahren war.