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§ 31 VerfGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104

Das Recht zur Ministeranklage erlischt fünf Jahre nach Begehung der verletzenden Handlung. Die Anklage muss jedoch von einem Landtag innerhalb eines Jahres, nachdem ihm die verletzende Handlung mitgeteilt wurde, erhoben werden.