Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1968, Az.: BVerwG III C 68.66
Beschlagnahme einer Bahnhofsgaststätte; Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen; Erfordernis eines Zusammenhangs mit "kriegerischen Ereignissen"; Bindung an den Beschluss des Beschwerdeausschusses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 68.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 03.03.1966 - AZ: 6 K 12/58
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZLA 1968, 279
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. März 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen.
Der Kläger war Pächter der Bahnhofsgaststätte in Sch. Vom 30. Juni 1945 an beschlagnahmte die britische Besatzungsmacht unter Beteiligung der Stadtverwaltung Sch. die Gaststätte und Privatwohnung des Klägers. Die Beschlagnahme wurde am 3. Mai 1947 aufgehoben. Während der Beschlagnahme traten Schäden am Betriebsvermögen ein. Diese Schäden erkannte das Besatzungskostenamt Sch. als Besatzungsschaden an. Der Kläger erhielt auch Entschädigung. Einen danach gestellten Antrag auf Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen wies das Ausgleichsamt Sch. mit Bescheid vom 2. Juni 1953 ab. Mit Beschluß vom 13. November 1953 hob der Beschwerdeausschuß den angefochtenen Bescheid auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgleichsamt zurück. Er nahm an, der Kläger habe einen Kriegssachschaden erlitten. Mit Bescheid vom 20. September 1955 lehnte das Ausgleichsamt erneut die Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen ab.
Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Ausgleichsamts Sch. vom 20. September 1955 und den Beschwerdebeschluß vom 17. Januar 1956 aufzuheben, soweit die Schadensfeststellung an Betriebsvermögen versagt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 1966 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe keinen Kriegssachschaden erlitten. Es hat dazu die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 LAG geprüft und verneint und ausgeführt, im Juni 1945 habe ein englischer Hauptmann mit drei Soldaten auf dem Bahnhof das Bahnhofsbüro, die Empfangshalle, die Toiletten, die Bahnhofswirtschaft und die Wohnung des Klägers beschlagnahmt. Da die schriftliche Beschlagnahmeverfügung der britischen Besatzungsmacht und des Bürgermeisters von Sch. vorlägen, müsse man davon ausgehen, daß die Besatzungsmacht selbst durch ihre zuständige Stelle die Beschlagnahme angeordnet habe. Diese Maßnahme sei jedoch nicht im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen getroffen worden. Die Besatzungsmacht habe sie ergriffen, nachdem sie sich bereits fast zwei Monate in Sch. eingerichtet gehabt habe. Die Beschlagnahme der Gaststätte und der Wohnung des Klägers sei nicht alsbald der Besetzung nachgefolgt, vielmehr liege ein längerer Zeitraum von fast zwei Monaten dazwischen. Ein Zusammenhang zwischen der Beschlagnahme und einem kriegerischen Ereignis sei zu verneinen.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Ausgleichsamtes Sch. vom 20. September 1955 sowie den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 17. Januar 1956 insoweit aufzuheben, als die Schadensfeststellung an Betriebsvermögen versagt worden sei,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts wäre es auf die Bescheinigung des Dolmetschers H. oder dessen Vernehmung als Zeugen nicht angekommen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß englische Truppen regulär beschlagnahmt haben. Mehr ergibt sich auch aus dieser Bescheinigung nicht. Es hat als unerheblich angesehen, ob eine mobile Truppe die Beschlagnahme veranlaßte. Deshalb hatte es keine Veranlassung, weiter aufzuklären, ob die die Beschlagnahme veranlassende Truppe eine mobile Truppe war.
Das angefochtene Urteil verletzt auch nicht materielles Recht.
Der Beschwerdebeschluß vom 13. November 1953 ist weder für das Ausgleichsamt noch für die Verwaltungsgerichte bindend. Er hat den angefochtenen ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamtes vom 2. Juni 1953 aufgehoben und die Sache an das Ausgleichsamt zurückverwiesen. Eine der Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils oder der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes ähnliche Bindung des Ausgleichsamtes an den Beschwerdebeschluß trat dadurch entgegen der Ansicht des Klägers nicht ein. Das Ausgleichsamt war an die Ansicht des Beschwerdebeschlusses allenfalls innerdienstlich gebunden. Ein Weisungsverstoß ist jedoch nur erheblich, wenn der darauf beruhende Bescheid objektives Recht verletzt. Ob das der Fall ist, ist unabhängig von irgendwelchen Bescheiden zu prüfen. Die Grundsätze über den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes sind in diesem Zusammenhang nicht anwendbar (vgl. Urteil des Senats vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - [BVerwGE 2, 240 = Buchholz BVerwG 427.3, § 338 LAG Nr. 1]; Urteil vom 23. Oktober 1956 - BVerwG III C 36.55 - [Buchholz a.a.O., § 338 LAG Nr. 11]; Urteil vom 26. Januar 1956 - BVerwG III C 48.55 - [Buchholz a.a.O., § 337 LAG Nr. 1] und ständige Rechtsprechung auch des IV. Senats, vgl. Urteil vom 18. Dezember 1956 [BVerwGE 4, 205]).
Das Verwaltungsgericht hat in richtiger Anwendung der Vorschrift des § 4 FG in Verbindung mit § 13 LAG entschieden, daß der Kläger keinen Kriegssachschaden erlitten hat. Maßgebend ist allein § 13 Abs. 3 LAG, wonach als Kriegssachschaden auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind, gilt. Die Beschlagnahme, die zum Verlust der Wirtschaftsgüter des Klägers führte, erfolgte durch eine behördliche Maßnahme der Besatzungsmacht in Form eines Besetzungsbefehles - ACCOMMODATION DEMAND, 21 Army Group Form 77 -. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 LAG, die auf die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung, Wegnahme oder Plünderung von Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten abstellt, ist auf diesen Fall nicht anwendbar.
Der nach § 13 Abs. 3 LAG erforderliche Zusammenhang der behördlichen Maßnahmen, also hier der Beschlagnahme, mit den kriegerischen Ereignissen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Kriegerische Ereignisse im Sinne dieser Vorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur solche, die sich auf ein bestimmtes kriegerisches Geschehen beziehen (BVerwGE 2, 71; Urteil vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 54.54 -; Beschluß vom 21. Januar 1960 - BVerwG III B 281.59 -). Es sind ferner nur solche, die sich aus der kriegerischen Auseinandersetzung mit dem Deutschen Reich im zweiten Weltkrieg ergeben haben. Die Bahnhofswirtschaft in Sch. wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die nicht angegriffen sind, von britischen Truppen für ihre Zwecke beschlagnahmt, um als Durchgangsstation für britische Soldaten Verwendung zu finden. Anlaß und Zweck der Beschlagnahme war sonach die Versorgung der britischen Besatzungstruppen. Die Beschlagnahme stand darum im Zusammenhang mit militärischen Zwecken. Nicht jeder militärische Zweck ist aber mit kriegerischen Ereignissen gleichzusetzen oder in Zusammenhang zu bringen. Es trifft entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu, daß alle vor dem 1. August 1945 vorgenommenen Handlungen der Besatzungstruppen mit kriegerischen Ereignissen in Zusammenhang stünden. Dafür besteht auch nach dem Urteil vom 18. Oktober 1962 - BVerwG III C 94.61 - keine allgemeine Vermutung. Ob eine militärischen Zwecken dienende Maßnahme der Besatzungstruppen im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen getroffen ist, bestimmt sich danach, ob das militärische Interesse daraus entstanden ist, die Kriegführung gegen das Deutsche Reich zu fördern, oder ob friedensmäßige Gründe das maßgebende Motiv dafür gebildet haben. Das Verwaltungsgericht hat nun in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich jeden Zusammenhang der Beschlagnahme mit einem kriegerischen Ereignis verneint. Diese Feststellung ist nicht angegriffen. Es hat ferner unwidersprochen festgestellt, die britische Truppe habe sich schon fast zwei Monate lang im Gebiet um Schleswig-Holstein eingerichtet gehabt. Bei dieser Lage der Dinge gab es, anders als im Urteil BVerwG III C 94.61, keine Gelegenheit mehr für kriegerische Ereignisse. Es gab auch keine Verbindung mehr zu ihnen. In dem Gebiet um Sch. herrschte der Zustand der abgeschlossenen kriegerischen Besetzung nach Beendigung der Kampfhandlungen. Das Gesetz sieht diesen gefestigten Besetzungszustand allein nicht mehr als kriegerisches Ereignis an. Das folgt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 LAG. Die Besetzung ist in dieser Vorschrift nicht ohne Einschränkung als kriegerisches Ereignis behandelt. Sonst hätte es des ausdrücklich erwähnten weiteren Erfordernisses eines Zusammenhangs mit kriegerischen Ereignissen nicht bedurft. Vielmehr ist die Besetzung nur insoweit als kriegerisches Ereignis anzusehen, als sie ihrer Natur nach ein kriegerisches Ereignis ist. Das ist regelmäßig nur bei der fortschreitenden Besetzung der Fall, nicht mehr jedoch bei der bereits längere Zeit abgeschlossenen Besetzung. Anders sind auch die in BVerwGE 2, 71 gemachten Ausführungen des Senats nicht zu verstehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine abgeschlossene, bereits seit fast zwei Monaten bestehende Besetzung.
Die Beschlagnahme, die zum Verlust der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens des Klägers geführt hat, ist daher nicht im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden. Das Verwaltungsgericht hat deshalb mit Recht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Türke
Dr. Hopf