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§ 1 AGSGG

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG)
Amtliche Abkürzung
AGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
304-2

Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bestimmt gemäß § 13 Abs. 4 und § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Zahl der ehrenamtlichen Richter.