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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.09.1980, Az.: 1 RA 43/79

Sachentscheidung; Nachentrichtung; Berufung; Herstellungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.09.1980
Aktenzeichen
1 RA 43/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 21.11.1977 - S 14 An 1989/77
LSG Berlin 30.06.1978 - L 1 An 19/78

Fundstellen

  • DB 1981, 320 (Volltext)
  • SozR 1200 § 14 Nr 8
  • SozR 1500 § 170 Nr 4

Amtlicher Leitsatz

1. Das Bundessozialgericht darf, sofern es zu einer Sachentscheidung keiner neuen Feststellungen bedarf, auch soweit in der Sache entscheiden, als das Landessozialgericht die Berufung des Revisionsklägers unzutreffend als unzulässig verworfen hat (Anschluß an BSG 28.10.1966 4 RJ 339/64 = BSGE 25, 251).

2. Die bloße Möglichkeit, daß eine andere als die vom Versicherten gewählte Art der Nachentrichtung von Beiträgen für ihn "günstiger" wäre, begründet aus SGB I §§ 14, 15 noch keine Pflicht des Rentenversicherungsträgers, den Versicherten entsprechend zu beraten; bei unterlassener Beratung besteht demgemäß kein entsprechender "Herstellungsanspruch" des Versicherten.