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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.01.1963, Az.: BVerwG III B 255.60

Entscheidung über Zweckmäßigkeit und Angemessenheit des rechtspolitischen Inhalts der gesetzlichen Regelung durch die Gerichte; Verletzung des Gleichheitssatz des Art. 3 GG bei gleicher Geltung des § 20 Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LeistungsDV-LA) für Kläger und Freibeträge erfüllende Personen; Nebeneinandergewährung der Freibeträge bei gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzung für mehrere Freibeträge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG III B 255.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 07.09.1960 - AZ: X VGL Nr. 303/60

Fundstelle

  • ZLA 1963, 108-172

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. September 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger für die Kriegsschadenrente nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 a des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ein monatlicher Freibetrag von 100 DM, für die Invalidenrente nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 b LAG ein monatlicher Freibetrag von allenfalls 40 DM zu.

2

1)

Nach § 20 (Satz 2) der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz - 3. LeistungsDV-LA - vom 12. Juni 1953 (BGBl. I S. 384) - beim Erlaß des angefochtenen Urteils zuletzt geändert durch Artikel I Nr. 4 der Verordnung vom 17. September 1957 (BGBl. I S. 1380) - ist Personen, die gleichzeitig die Voraussetzung für mehrere der Freibeträge nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 (Satz 2) LAG erfüllen, der günstigste Freibetrag zu gewähren. Demnach war für den Kläger der Freibetrag der Kriegs Schadenrente von 100 DM in Ansatz zu bringen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und bedarf daher keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Diese ist auch insoweit nicht geboten, als es sich um die Frage handelt, ob § 20 a.a.O. im Sinne eines sog. absoluten Kumulationsverbotes auszulegen ist; denn es ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. März 1961 - BVerwG IV C 186.59 - geklärt, daß sich das Kumulationsverbot jedenfalls auf die hier in Betracht kommenden Freibeträge nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 a und b LAG bezieht. Mit der Meinung, die gesetzliche Regelung lasse den Umstand unberücksichtigt, daß der Kläger für seine Mutter zu sorgen habe, greift der Kläger den rechtspolitischen Inhalt der gesetzlichen Regelung an, über dessen Zweckmäßigkeit und Angemessenheit von den Gerichten nicht zu entscheiden ist. Inwieweit schließlich, wie der Kläger meint, die bestehende gesetzliche Regelung den Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes verletze, ist nicht ersichtlich; die Vorschrift des § 20 a.a.O. gilt für den Kläger in gleicher Weise wie für alle anderen, die in ihrer Person die Voraussetzung für mehrere Freibeträge erfüllen.

3

2)

Durch die §§ 20 und 26 der 3. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 4. April 1962 (BGBl. I S. 229) ist die dargelegte Regelung mit Wirkung vom 1. Juni 1961 dahin geändert worden, daß die Freibeträge des § 267 Abs. 2 Nr. 2 (Satz 2) LAG nebeneinander gewährt werden, wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzung für mehrere dieser Freibeträge erfüllt. Die dem Kläger hiernach möglicherweise vom 1. Juni 1961 ab zustehenden Ansprüche sind nicht im Streit und werden daher durch den rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Streitverfahrens nicht berührt (Entscheidungen des Senats vom 16. November 1962 - (BVerwG III B 135.64)/(BVerwG III C 165.61) - undvom 4. Dezember 1962 - BVerwG III B 41.60 -).

4

3)

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen