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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1964, Az.: BVerwG III B 63.64

Unmittelbarer Zusammenhang mit einem bestimmten kriegerischen Ereignis als Voraussetzung für die Feststellung eines Kriegssachschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG III B 63.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 29.10.1963 - AZ: 142 III 61

Fundstelle

  • ZLA 1965, 102

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.575 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1926 Inhaber eines Gemischtwarengeschäftes in G., Landkreis G.. Er handelt hauptsächlich mit Textilien, Schuhen und Lebensmitteln. Anfang April 1945 eroberten amerikanische Truppen den Ort G. und zogen nach wenigen Tagen weiter. Etwa Mitte April stationierten die Amerikaner eine Panzer. Am 3. Juli 1945 wurde das Warenlager des Klägers auf Befehl der amerikanischen Militärregierung beschlagnahmt. Die von den Amerikanern eingesetzte Treuhänderin stellte ein Inventar auf, daß einen Warenbestand von 37.350,26 RM ergab. Sie veräußerte die Waren und zahlte den Erlös von 27.798 RM an die Kreiskasse des Landratsamts G. ein.

2

Der Kläger beantragte die Feststellung von Kriegssachschäden wegen der Plünderung seines Ladengeschäftes durch amerikanische Soldaten und deutsche Frauen, wobei er den entstandenen Schaden auf 12.295 RM auf Grund einer Aufstellung seiner Ehefrau bezifferte. Das Ausgleichsamt lehnte die Feststellung des Schadens ab. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.

3

Die von dem Kläger daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

4

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers, die er wie folgt begründet:

5

Es sei eine grundsätzliche Rechtsfrage, ob ein Bügeleisen zu dem Betriebsvermögen eines Textilgeschäftes gehöre. Diese Frage habe das Verwaltungsgericht durch eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer oder ein Gutachten des Obermeisters der Schneiderinnung klären können, wenn sie überhaupt streitig gewesen wäre, was während der Verhandlung nicht der Fall gewesen sei, so daß für ihn kein Anlaß bestanden habe, auf diese Frage näher einzugehen. Eine weitere grundsätzliche Rechtsfrage ergebe sich aus dem von dem Verwaltungsgericht falsch angewandten Begriff der Kriegssachschäden im Sinne des § 13 LAG.

6

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Er tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.

8

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO zutrifft.

9

Die Streitsache enthält keine grundsätzlichen Rechtsfragen, die einer Klärung bedürfen (§ 339 LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger keinen gemäß § 4 FG feststellbaren Kriegssachschaden im Sinne des § 13 LAG an seinem Betriebsvermögen erlitten hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 28. April 1955 - BVerwG III C 3.54 - [BVerwGE 2, 71], vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 54.54-, vom 12. April 1956 - BVerwG III C 147.55 - [ZLA 1956, 246] undvom 17. Juli 1961 - BVerwG III C 292.59 - [ZLA 1962, 53];Beschluß vom 20. Oktober 1955 - BVerwG IV B 56.55 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 4 FG Nr. 4];Urteile vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 297.56 - [Buchholz a.a.O. § 8 FG Nr. 25 a] undvom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 355.57 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 13 LAG Nr. 40];Beschluß vom 13. Juli 1960 - BVerwG IV C 260.59 - [NJW 1960, 1781 = IFLA 1961, 13];Urteile vom 23. März 1962 - BVerwG IV C 300.60 - [IFLA 1962, 188 = RLA 1962, 347 = ZLA 1962, 270], vom 19. September 1962 - BVerwG IV C 255.61 [ZLA 1962, 346 = RLA 1963, 41] undvom 11. Dezember 1963 - BVerwG IV C 109.62 - [RLA 1964, 186 = ZLA 1964, 56]), nach der die Feststellung eines Kriegssachschadens einen unmittelbaren Zusammenhang mit einem bestimmten kriegerischen Ereignis voraussetzt. Dieser Zusammenhang fehlt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, für die Ereignisse, die sich nach dem Ende der Kampfhandlungen und der Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung ereignet haben. Das gilt insbesondere für die am 3. Juli 1945 von den Amerikanern angeordnete Beschlagnahme des Warenlagers und der Einsetzung einer Treuhänderin, denn zu diesem Zeitpunkt lag die kriegerische Besetzung des Ortes G. bereits zwei Monate zurück. Von einem unmittelbaren Einfluß der Kriegshandlungen kann aber auch bereits Anfang Juni 1945 nicht mehr die Rede sein. Damals sollen sich nach der Aussage der Ehefrau des Klägers die ersten Wegnahmen in dem Geschäft ereignet haben.

10

Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, daß der Kläger möglicherweise nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) und dem Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) keine Entschädigung erhalten hat oder wird, insbesondere weil das erstgenannte Gesetz nur diejenigen Verluste entschädigt, die in der Zeit vom 1. August 1945 bis 5. Mai 1955 entstanden sind, denn es besteht angesichts des Ausmaßes der durch den zweiten Weltkrieg und seine Nachwirkungen verursachten Schäden für den einzelnen kein Rechtsanspruch darauf, daß sämtliche von ihm erlittenen Verluste zu einer Entschädigung führen. Das Lastenausgleichsrecht kann daher ebenso wie andere Nachkriegsgesetze (vgl. BGH in RzW 1958, 182 Nr. 23 zum Bundesentschädigungsgesetz) nur in einem begrenzten Umfang innerhalb des allgemeinen Haushalts der Bundesrepublik Deutschland und des Ausgleichsfonds eine teilweise Entschädigung im einzelnen bestimmt umgrenzter Schäden erreichen. Diese Schlußfolgerungen ergeben sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorerwähnten Rechtsprechung wiederholt festgestellt hat. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht insoweit nicht mehr.

11

Dasselbe gilt für die Ansicht des Klägers, es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung, ob ein Bügeleisen zu dem Betriebsvermögen eines Textilgeschäftes zähle, denn die Entscheidung dieser Frage richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Es läßt sich nicht mit einer über diesen Rechtsstreit hinausgehenden Bindung entscheiden, daß grundsätzlich in allen Textilgeschäften ein Bügeleisen zum Betriebsvermögen zählt. Die Praxis mag für diese Würdigung Anhaltspunkte bieten, die Entscheidung hängt aber jeweils von den tatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Falles ab und betrifft deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

12

Eine Zulassung der Revision aus einem der Gründe, die in § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO genannt sind, kommt auch nicht in Betracht. Die Beschwerdeschrift entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es ist nicht dargelegt - und im übrigen auch nicht ersichtlich -, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, und es ist kein Verfahrensmangel bezeichnet worden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.

13

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.575 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus dem § 189 Abs. 1 VwGO und dem § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher