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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1960, Az.: IV ZR 245/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1960
Aktenzeichen
IV ZR 245/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 09.07.1959
LG Nürnberg-Fürth

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 541
  • MDR 1961, 37 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 2336 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1961, 202-204

Prozessführer

des Landgerichtsdirektors Dr. Fritz Z., N., Am M.,

Prozessgegner

den Kaufmann Rudolf O., N., K.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Bei der Einklagung mehrerer Teilbeträge einer Forderung zu Gunsten verschiedener Personen kann ein Grundurteil ergehen, wenn das Gericht eine Forderung in Höhe der insgesamt geltend gemachten Beträge als möglich erachtet hat.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Zwischenurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Juli 1959 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Durch rechtskräftiges Urteil vom 27. Mai 1957 ist auf Grund einer Anfechtungsklage des Oberstaatsanwalts und zweier Blutgruppengutachten vom 12. Januar und 16. April 1957 festgestellt, daß das von der früheren Ehefrau des Klägers am ... 1946 geborene Kind Klaus nicht das eheliche Kind des Klägers ist. Unstreitig ist dieses Kind vom Beklagten erzeugt, der nach Scheidung der Ehe des Klägers die Kindesmutter am 10. Juli 1954 geheiratet hat.

2

Der Kläger behauptet, Kosten der Geburt und des Unterhalts des Kindes getragen zu haben. Er verlangt vom Beklagten die Zahlung eines Teilbetrags von 7.100 DM, und zwar nach den zuletzt von ihm gestellten Anträgen in Höhe von 2.247,11 DM an den Rechtsanwalt Dr. Sch., zu dessen Gunsten er am 20. Mai 1957 eine Abtretungserklärung ausgestellt haben will, und in Höhe von 4.852,89 DM an seine Tochter Ursula auf Grund eines von dieser erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11. Juli 1957. Der Beklagte hat die Aufwendung von Entbindungs- und Unterhaltskosten durch den Kläger bestritten, im übrigen sich auf 2 Vergleiche berufen: Ein Vergleich ist in zwei. Rechtsstreitigkeiten am 23. September 1955 geschlossen worden, die die Kindesmutter gegen den Kläger für ihre am ... 1937 geborene Tochter Ursula und ihren Sohn Klaus anhängig gemacht hatte, wobei der Beklagte und die Kindesmutter für sich selbst dem Verfahren zum Zweck des Vergleichsabschlusses beigetreten waren. In dem Vergleich wurden Unterhaltsverpflichtungen des Klägers für die beiden Kinder für die Zeit bis zum 31. Dezember 1948 sowie eine Reihe anderer Fragen geregelt. Mit diesem Vergleich sollten, wie es unter X der Vergleichsurkunde heißt, "alle gegenseitigen Ansprüche bis zum heutigen Tage ausgeglichen" sein. Der zweite Vergleich soll nach der Behauptung des Beklagten in folgender Weise zustande gekommen sein: Der Beklagte habe am 18. April 1957 zur "Generalbereinigung" einen Vorschlag für einen Vergleich gemacht, der in einem anderen anhängigen Rechtsstreit protokolliert werden könne. Der Kläger habe zwar zunächst diesen Vorschlag abgelehnt, sich jedoch bei einer persönlichen Vorsprache im Bayerischen Staatsministerium der Justiz am 12. Juni 1957 "bindend" bereit erklärt, den Vergleichsvorschlag des Beklagten anzunehmen. Das Ministerium habe dann auf dem Dienstweg eine Erklärung des Beklagten eingeholt; dieser habe sich gleichfalls mit dem Abschluß des von ihm am 18. April 1957 vorgeschlagenen Vergleichs einverstanden erklärt. Dies sei dem Kläger bei dessen Anruf kurz nach Eingang der Einverständniserklärung im Ministerium mitgeteilt worden.

3

Das Landgericht hat auf Grund des Vergleichs vom 23. September 1955 die Klage abgewiesen. Dagegen hat das Berufungsgericht durch Zwischenurteil den Klaganspruch als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt.

4

Mit der Revision bittet der Beklagte um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung, hilfsweise um Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

1.

Die Revision hält das Zwischenurteil des Berufungsgerichts für unzulässig, da der Kläger zwei verschiedene Ansprüche geltend gemacht habe, nämlich einen auf Zahlung an den Rechtsanwalt Sch. und einen auf Zahlung an die Tochter Ursula, und das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, daß die Klageforderung den für Rechtsanwalt Sch. geforderten Betrag übersteige.

6

Der Kläger hatte zunächst die Zahlung des Betrages von 7.100 DM an sich selbst verlangt und dies damit begründet, daß er Unterhaltsbeiträge für das Kind Klaus von 5.100 DM und Kosten für die Entbindung, für eine Kinderschwester und sonstige Ausgaben für Klaus aufgewendet habe. Er hat dann Aufstellungen über seine Aufwendungen für seinen Haushalt und über Unterhaltszahlungen sowie über Anschaffungen - ohne Entbindungskosten, Auslagen aus Anlaß der Schwangerschaft seiner Frau und deren Krankenhausaufenthalt - vorgelegt und als den auf Klaus entfallenden Teil einen Betrag von 12.247,11 DM, später von 10.000 DM, errechnet und erklärt, daß er hiervon 7.100 DM geltend mache. Nachdem er eine Abtretungserklärung ausgestellt hatte, in der er unter Angabe einer Kostenschuld von ca. 1.500-2.000 DM in Höhe der tatsächlich bestehenden Kostenansprüche "die Forderung gegen den Beklagten" an Rechtsanwalt Dr. Sch. abgetreten hatte, und nachdem ihm ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu Gunsten seiner Tochter Ursula in Höhe von 6.220 DM zugestellt war, hat er den Klageantrag dahin geändert, daß von dem geforderten Betrag ein Teil an Rechtsanwalt Sch. und ein Teil an seine Tochter gezahlt werden sollte.

7

Abtretung und Pfändung hatten nach §265 ZPO auf den Prozeß als solchen keinen Einfluß. Jedoch waren die hierdurch eintretenden materiellen Rechtsänderungen zu berücksichtigen, d.h. der Kläger mußte sich mit seinem Antrag diesen anpassen. Dieses hat er auch mit seinen zuletzt gestellten Anträgen getan. Zweifelhaft kann hierbei allerdings sein, ob die zu Gunsten des Rechtsanwalts Dr. Sch. zunächst ausgestellte Abtretungserklärung bei der ursprünglichen Verschiedenartigkeit der vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Forderungen rechtlich wirksam war; doch läßt sich eine wirksame Abtretung jedenfalls in dem Augenblick bejahen, in dem Rechtsanwalt Dr. Sch. als Prozeßbevollmächtigter des Klägers in dessen Anwesenheit aus einer einzigen Forderung gegen den Beklagten, nämlich aus der Forderung auf Erstattung gezahlten Unterhalts, die Zahlung von 2.247,11 DM an sich verlangt hatte.

8

Da die Forderungen des Klägers vom Beklagten sowohl dem Grunde als der Höhe nach bestritten wurden, war ein Verfahren nach §304 ZPO möglich. Allerdings kann, wenn mehrere Forderungen geltend gemacht werden, ein Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, daß sämtliche Forderungen dem Grunde nach berechtigt sind.

9

Die Revision irrt jedoch, wenn sie meint, ein Grundurteil dürfe bei der Einklagung verschiedener Teilbeträge einer Forderung, wenn ein Teilbetrag vor einem anderen zu befriedigen sei, nur ergehen, wenn festgestellt sei, daß die Klageforderung in einer den zunächst zu befriedigenden Teilbetrag übersteigenden Höhe gerechtfertigt sei. Es genügt, wenn das Berufungsgericht, was es auch getan hat, die Möglichkeit als gegeben erachtet hat, daß die geltend gemachte Forderung in der insgesamt geforderten Höhe berechtigt sein könne.

10

2.

Die Revision glaubt weiter eine Verletzung des §304 ZPO rügen zu können, weil das Berufungsgericht nicht einen zweiten dem Kläger schon vor dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß seiner Tochter zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß am 9.7.1957 berücksichtigt habe. Abgesehen davon, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt (vgl. Seite 5 des landgerichtlichen Urteils) bereits vor der Zustellung dieses Beschlusses Anfang Juli 1957 eine Pfändungsbenachrichtigung an den Kläger durch seine Tochter Ursula erfolgt ist, wäre das Berufungsgericht nicht genötigt gewesen, Pfändungen bei Erlaß des Grundurteils zu berücksichtigen (vgl. RGZ 170, 281, 283).

11

3.

Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe aus der Tatsache, daß der Kläger eine Quittung über die Bezahlung von Entbindungskosten an das Krankenhaus vorgelegt habe, nicht folgern dürfen, daß er den quittierten Betrag aus eigenen Mitteln bezahlt und nicht von der Krankenkasse erstattet bekommen habe. Bereits mit der Bezahlung dieser Kosten durch den Kläger war der Beklagte, der insoweit von der ihm obliegenden Verpflichtung befreit wurde, ungerechtfertigt bereichert (vgl. BGHZ 26, 217, 220) [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]. Dadurch, daß dem Kläger der gezahlte Betrag möglicherweise ganz oder zum Teil von der Krankenkasse erstattet wurde, blieb sein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten, abgesehen davon, daß dieser Anspruch möglicherweise an die Kasse abzutreten war, unberührt.

12

4.

Soweit die Revision Rügen wegen eines Widerspruchs zwischen dem Ausspruch des Berufungsgerichts über das Bestreiten von Unterhaltsleistungen des Klägers für Klaus und einem als unbestreitbar bezeichneten Vortrag des Klägers hierüber sowie wegen einer Verletzung der §§286 und 139 ZPO hinsichtlich der Feststellungen über Unterhalts Zahlungen des Klägers erheben will, sind diese Rügen unerheblich. Denn insoweit handelt es sich um Fragen der Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Über diese ist aber ohne Rücksicht auf die Ausführungen im Berufungsurteil erst im Nachverfahren zu entscheiden. Im übrigen ist auch, insoweit die Unterhaltspflicht, wie sie dem unehelichen Erzeuger obliegt, von dem Ehemann der Kindesmutter erfüllt worden ist, unerheblich, welche Aufwendungen im einzelnen gemacht worden sind, da, wie der erkennende Senat in seiner bereits angeführten Entscheidung BGHZ 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57] ausgesprochen hat, etwa übergegangene Unterhaltsansprüche nur im Rahmen der §1708, 1710 BGB gegen den Erzeuger geltend gemacht werden können, also in dem Umfang, wie ein dem Stande der Mutter angehöriges Kind unter Berücksichtigung der vorhandenen Wirtschaftslage Unterhalt hätte beanspruchen können.

13

Wenn das Berufungsgericht aus vorgelegten Posteinlieferungsscheinen auf Unterhaltsaufwendungen für das Kind Klaus geschlossen hat, so ist damit die Vorschrift des §366 BGB nicht verletzt. Denn wenn ein Vater Geld als Unterhalt für mehrere Kinder überweist, so kann es einem berechtigten Zweifel nicht unterliegen, daß dieses Geld verhältnismäßig für jedes der Kinder zu verwenden ist. Es bestand daher kein Zwang zur Annahme, der Kläger habe überhaupt nichts für den Unterhalt von Klaus aufgewendet.

14

5.

In sachlich-rechtlicher Beziehung hat das Berufungsgericht als ausgeschlossen angesehen, daß der Kläger bei Abschluß des Vergleichs vom 23. September 1955 Kenntnis davon gehabt habe, der Beklagte könne Erzeuger des Kindes Klaus sein. Soweit die Revision sich gegen diese Annahme des Berufungsgerichts wendet, kann dahinstehen, ob die hiergegen gerichteten Angriffe berechtigt sind. Denn auf jeden Fall ist die vom Berufungsgericht vorgenommene und nach §561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindende Auslegung des Vergleichs nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dieses unter eingehender Prüfung seiner einzelnen Bestimmungen dahin gewürdigt, daß sein Gesamtinhalt gegen die Annahme spreche, mit ihm hätten die jetzt eingeklagten Ansprüche geregelt werden sollen. Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht insbesondere auch ohne Verstoß gegen die Auslegungsregeln der §§133, 157 BGB gewonnen. Aus der Tatsache, daß kleinste Streitpunkte in den Vergleich aufgenommen und in ihm auch Bestimmungen über Unterhaltsrückstände für das Kind Klaus getroffen worden sind, konnte es schließen, daß ein unvergleichlich wichtigerer Streitpunkt, wie der, ob dem Kläger nach Feststellung der Unehelichkeit des Kindes Klaus möglicherweise ein Ersatzanspruch für gewährten Unterhalt zusteht, von der in den Vergleich aufgenommenen Ausgleichsvereinbarung nicht habe erfaßt werden sollen.

15

6.

Das Zustandekommen eines Vergleichs im Juni 1957 nach Anhängigwerden des vorliegenden Rechtsstreits hat das Berufungsgericht verneint. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine Würdigung der einzelnen Vorgänge anläßlich der Bemühungen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz um eine vergleichsweise Regelung, insbesondere der Aussage des dort zuständigen Sachbearbeiters über seine Mitteilung an den Kläger, daß der Beklagte zum Abschluß eines Vergleichs auf der vom Kläger bindend gebilligten Basis bereit sei, über seinen dem Kläger erteilten Rat, sein Anwalt solle sich zum Zweck des Vergleichsabschlusses mit dem Gegenanwalt in Verbindung setzen, und über die vom Zeugen dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts mitgeteilte und von diesem gebilligte Auffassung, daß bei Abschluß des Vergleichs weder das Oberlandesgericht noch das Ministerium beteiligt werden könne, der Vergleichsabschluß vielmehr Sache der Beteiligten sei, ist rechtlich durchaus in dem Sinne möglich, daß es sich bei all diesen Vorgängen nur um eine Verständigung über einen noch abzuschließenden Vergleich gehandelt hat.

16

7.

Das Berufungsgericht hat jedoch für möglich angesehen, daß die Vorgänge im Juni 1957 zum Abschluß eines Vorvertrages über einen noch abzuschließenden Vergleich geführt haben. Rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer derartigen Möglichkeit bestehen nicht (vgl. insbesondere RGRK vor §145 BGB Anm. 2 sowie LM Nr. 3 zu §705 BGB und Nr. 40 zu §256 ZPO). Auch eine zugunsten des Rechtsanwalts Dr. Schmitz erfolgte Abtretung würde nicht entgegenstehen, da diese damals dem Beklagten noch nicht bekannt war (vgl. §407 BGB).

17

Abschließende Feststellungen darüber, ob es auf Grund der von dem Sachbearbeiter im Bayerischen Staatsministerium der Justiz geschilderten Vorgänge zu einem Vorvertrag zum Abschluß eines genügend bestimmten Vergleichs gekommen ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Das war jedoch erforderlich, da, wenn etwas derartiges zu bejahen ist, ein etwaiger Vorvertrag dem Klaganspruch entgegenstehen könnte.

18

Zwar würden sich aus dem dann abzuschließenden Vergleich für den Beklagten auch Zahlungsverpflichtungen ergeben. Dies rechtfertigt aber nicht, die bisher vom Kläger erhobenen Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, da diese anderer Art sind als die Ansprüche aus dem abzuschließenden Vergleich. Dem Kläger wird auch Gelegenheit zu geben sein, sich mit seinen Anträgen der sich aus einer etwaigen Bejahung eines Vorvertrages ergebenden Rechtslage anzupassen.

19

Aus diesen Gründen mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragen war.

Raske Johannsen v. Werner Wilden Dr. Loewenheim