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§ 23a AtG - Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1

Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den den §§ 9d bis 9g zuständig.