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§ 25 LWG - Inhalt der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

Jeder Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag vorgeschlagen werden. Niemand darf in verschiedenen Landeslisten vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann in derselben Landesliste als Listenbewerber und als Listenersatzbewerber vorgeschlagen werden. Ein von einer Partei in einem Wahlkreisvorschlag vorgeschlagener Wahlkreisbewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einer Landesliste derselben Partei vorgeschlagen werden.