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§ 26d FAG - Zuweisungen für das Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. für eine Erweiterung um das Wärmekompetenzzentrum

Bibliographie

Titel
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
6030-4

(1) Diejenigen Kommunen, die durch ihre mittelbare Mitgliedschaft Träger des Breitband-Kompetenzzentrums Schleswig-Holstein e. V. sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung für die Erweiterung des Breitband-Kompetenzzentrums Schleswig-Holstein e. V. um das Wärmekompetenzzentrum.

(2) Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einer Summe direkt an das Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. durch das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium. Werden dem Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. bereitgestellte Mittel im laufenden Kalenderjahr nicht benötigt, findet kein Rückfluss der unverbrauchten Mittel statt.