Bundessozialgericht
Urt. v. 18.05.1966, Az.: 11/1 RA 132/63
Witwenrente; Wiederaufleben der Witwenrente; Wegfall der Wiederheirat; Rechtsgrundlage des Witwenanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.05.1966
- Aktenzeichen
- 11/1 RA 132/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1291 Abs. 2 RVO
- § 68 Abs. 2 AVG
- Art. 2 § 26 Abs. 1 ArVNG
- Art. 2 § 25 Abs. 1 AnVNG
Fundstellen
- BSGE 25, 20
- SozR Nr 15 zu § 1291 RVO
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Witwenrente lebt nur dann wieder auf, wenn durch die Wiederverheiratung ein Witwenrentenanspruch weggefallen ist, der auf Vorschriften des Reichsrechts oder Bundesrechts beruht hat und von Versicherungsträgern im Bundesgebiet zu erfüllen gewesen ist; diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn bis zur Wiederverheiratung ein Anspruch auf Witwenrente nur nach dem Recht der sowjetischen Besatzungszone bestanden hat.