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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1975, Az.: 1 StR 199/75

Überlastung einer Strafkammer; Änderung des Geschäftsverteilungsplans im Laufe des Geschäftsjahrs; Bildung eines neuen Spruchkörpers; Unvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts; Recht auf den gesetzlichen Richter; Nichtausschöpfung von Beweismitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1975
Aktenzeichen
1 StR 199/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 30.04.1974

Fundstellen

  • MDR 1976, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 60 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Konkursverbrechen u.a.

Prozessführer

1. Kaufmann Horst L. aus E.-T., geboren am ... 1942 in N., zur Zeit in Haft.

2. Rechtsanwalt und Notar Dr. Adolf H. aus F., geboren am ... 1905 in B.-St. b. Be.

Amtlicher Leitsatz

Der durch Anfall umfangreicher und schwieriger Strafsachen (hier: Wirtschaftsstrafsachen) herbeigeführten Überlastung einer Strafkammer kann durch Änderung des Geschäftsverteilungsplans im Laufe des Geschäftsjahrs auch in der Weise begegnet werden, daß zur Übernahme eines wesentlichen Teils der Verfahren ein neuer Spruchkörper gebildet und entsprechend besetzt wird.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. September 1975
auf Grund der Sitzung vom 23. September 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten zu 1),
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten zu 2),
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 1974 im Ausspruch über die Geldstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat verurteilt

  1. 1.)

    den Angeklagten L. wegen

    1. a)

      einfachen Bankrotts im Fall V der Anklage,

    2. b)

      betrügerischen Bankrotts in 4 Fällen (III D-G der Anklage),

    3. c)

      fortgesetzten betrügerischen Bankrotts im Fall III A der Anklage,

    4. d)

      betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage und gemeinschaftlich versuchten Betrugs im Fall III M der Anklage,

    5. e)

      Vergehens gegen § 82 Nr. 1 GmbHG im Fall XIII der Anklage,

    6. f)

      Untreue (§ 266 StGB) in zwei Fällen (VII und IX der Anklage),

    7. g)

      gemeinschaftlichen Betrugs im Fall XI der Anklage und

    8. h)

      fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung im Fall XIV der Anklage

      zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 8.000,- DM;

  2. 2.)

    den Angeklagten Dr. H. wegen

    1. a)

      zweier Verbrechen der Anstiftung zum betrügerischen Bankrott, jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der Schuldnerbegünstigung, in den Fällen III E und III F der Anklage,

    2. b)

      gemeinschaftlichen Betrugs im Fall XI der Anklage,

    3. c)

      Beihilfe zur Untreue im Fall VII der Anklage und

    4. d)

      Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt (Fall XV der Anklage)

      zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 5.000,- DM.

2

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben nur zum Geldstrafausspruch Erfolg.

3

I.

Revision des Angeklagten L.

4

1.

a)

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine unvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts. Die Revision trägt hierzu vor, die 12. Strafkammer des Landgerichts sei durch willkürliche Manipulationen sowie auf Grund sachfremder Überlegungen gebildet und gezielt mit der Behandlung des "Falles Do." betraut worden. Entsprechendes gelte auch für die Beiordnung des RiLG Stö. zur 12. Strafkammer. Nach alledem sei der Angeklagte der für seinen Fall gesetzlich zuständigen 7. Strafkammer und deren Mitgliedern entzogen worden.

5

Der insoweit geltendgemachte Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 16 GVG und Art. 101 GG liegt jedoch nicht vor; ebensowenig eine Verletzung der §§ 203, 207, 338 Nr. 4 StPO.

6

Wie sich im einzelnen aus den Akten über den Geschäftsverteilungsplan und aus den eingeholten dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter ergibt, ist die erkennende 12. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - auf Grund folgender Vorgänge mit dem vorliegenden Verfahren befaßt worden: Durch VO des Bayer. Staatsministeriums der Justiz vom 23. Dezember 1971 waren Strafsachen nach § 74 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 GVG, in denen die große Strafkammer eines Landgerichts zuständig ist (Wirtschaftsstrafsachen), für die Bezirke der Landgerichte Amberg, Ansbach, Nürnberg-Fürth, Regensburg und Weiden dem Landgericht Nürnberg-Fürth zugewiesen worden. Mit der Wahrnehmung dieser Geschäftsaufgaben wurde zunächst die 7. Strafkammer betraut. Da diese aber zugleich für allgemeine Verfahren zuständig bleiben sollte, war sie auf die Dauer mit den ihr zugewiesenen Wirtschaftsstrafsachen überfordert. Auf Anregung des Präsidenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat das Bayer. Staatsminsterium der Justiz hierauf am 16. April 1973 mit Wirkung vom 1. Mai 1973 die Zahl der Strafkammern bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth gemäß Art. 11 AGGVG vom 17. November 1956 (BayBS III S. 3) von 11 auf 12 erhöht und damit zugleich die Bildung einer neuen Wirtschaftsstrafkammer genehmigt. Durch Präsidialbeschluß vom 25. April 1973 wurden Aufgabenbereich und Besetzung dieser neuen Strafkammer festgelegt. Danach hatte die neugebildete 12. Strafkammer von den bisher zur Zuständigkeit der 7. Strafkammer gehörenden Wirtschaftsstrafsachen die mit den Anfangsbuchstaben F-Z bezeichneten zu Übernehmen, während die übrigen (Buchst. A-E) bei der daneben noch mit einer umfangreichen allgemeinen Zuständigkeit versehenen 7. Strafkammer verblieben. Die Besetzung der 12. Strafkammer beschränkte sich zunächst auf drei richterliche Mitglieder, unter denen sich auch der bis dahin mit zivilprozessualen Aufgaben befaßte stellvertretende Vorsitzende und spätere Berichterstatter Stö. als Beisitzer befand; später (Präsidialbeschluß vom 25. Juli 1973) trat ein vierter Richter hinzu.

7

Diese zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 12. Strafkammer am 24. September 1973 und demnach auch zur Mitwirkung des Richters Stö. führenden Vorgänge sind entgegen der Auffassung der Revision verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

8

Ein neuer Spruchkörper kann nach dem Grundsatz des § 21 e Abs. 3 GVG (vgl. auch § 21 g Abs. 2 Halbs. 2 GVG) im Laufe des Geschäftsjahrs gebildet werden, wenn eine andauernde Vermehrung der Geschäftslast Anlaß zu einer dahingehenden nachträglichen Änderung der Geschäftsverteilung gibt. Die sachlichen Voraussetzungen hierfür lagen vor. Es handelte sich, wie insbesondere aus der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten hervorgeht, nicht nur um das Auftreten vorübergehender Schwierigkeiten, denen man gegebenenfalls durch Hinzuziehung weiterer Richter oder durch die Bildung einer Hilfsstrafkammer hätte begegnen können, sondern um eine ungewöhnliche Mehrbelastung, von der zu erwarten war, daß sie sich auf das nächste Geschäftsjahr erstrecken werde; dabei spielt der Umstand, daß es im wesentlichen galt, der durch eine Strafsache außergewöhnlichen Ausmaßes bewirkten zusätzlichen Beanspruchung Rechnung zu tragen, keine entscheidende Rolle. Gerade im Bereich der Wirtschaftsstrafsachen ist allgemein mit Verfahren zu rechnen, die im Hinblick auf Schwierigkeit und Umfang über den Rahmen normaler Strafprozesse hinausgehen; es entspricht daher dem Sinn des Verfahrensrechts, auch den ordnungsmäßigen Ablauf solcher zeitraubender, mühevoller und für die Allgemeinheit besonders wichtiger Verfahren in geeigneter Weise, erforderlichenfalls also auch durch Schaffung eines neuen Spruchkörpers, rechtzeitig sicherzustellen.

9

Ebensowenig können Bedenken dagegen erhoben werden, daß bei der notwendigen Neuverteilung der Geschäfte die vorliegende Sache an die 12. Strafkammer gelangte. In der Wahl der für die Verteilung maßgebenden Abgrenzungskriterien war das Präsidium grundsätzlich frei; es konnte daher die anhängig gewordenen oder demnächst anfallenden Wirtschaftsstrafsachen auch dann nach Buchstaben aufteilen, wenn ein solches Abgrenzungsverfahren bisher nicht angewandt worden war. Erst recht war das Präsidium nicht an ein bestimmtes Aufteilungsverhältnis gebunden. Die Zuständigkeit der 12. Strafkammer kann daher nicht deswegen in Frage gestellt werden, weil bei der Neuverteilung der Wirtschaftsstrafsachen die 7. Strafkammer nur die Buchstaben A-E erhielt, während der 12. Strafkammer die Buchstaben F-Z zugeteilt wurden. Das Präsidium war keineswegs verpflichtet, die Wirtschaftsstrafsachen in schematischer Weise je zur Hälfte auf die beiden Kammern zu verteilen. Abgesehen davon, daß eine solche Handhabung niemals eine entsprechende tatsächliche Belastung hätte gewährleisten können, lag es auch im Ermessen des Präsidiums, eine generelle Regelung zu treffen, welche die neue 12. Strafkammer im Bereich der Wirtschaftsstrafsachen stärker belastete als die - dafür mehr mit anderen Aufgaben betraute - 7. Strafkammer, und die deshalb dann automatisch zur Abgabe der vorliegenden Sache an die 12. Strafkammer und zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor dieser führte.

10

Die 12. Strafkammer konnte auch mit Richtern besetzt werden, die aus anderen Spruchkörpern abgezogen werden mußten. Ist ein besonderer Geschäftsanfall zu erwarten, wie er namentlich auch durch eine Wirtschaftsstrafsache besonderen Umfangs bewirkt werden kann, so ist es nicht nur vertretbar, sondern es kann auch durchaus sachgerecht und erforderlich sein, daß der in Aussicht stehenden Mehrbelastung durch eine Änderung der Geschäftsverteilung Rechnung getragen wird, die zugleich hinsichtlich der personellen Besetzung auf den Änderungszweck ausgerichtet ist. Dazu kann und muß gegebenenfalls gehören, einen neu errichteten Spruchkörper mit Richtern zu besetzen, die nach ihrer Persönlichkeit und fachlichen Eignung die Gewähr dafür bieten, daß die anfallende Mehrarbeit bewältigt wird. Das ist hier durch Heranziehung des Beisitzers und späteren Berichterstatters Stö. geschehen, eines Richters, der bereits als Staatsanwalt mit Wirtschaftsstrafsachen befaßt gewesen war; auch insoweit hat das Präsidium die ihm als Organ der richterlichen Selbstverwaltung eingeräumte Ermessensfreiheit ersichtlich nicht überschritten. Der von der Revision erhobene Vorwurf einer unzulässigen "ad-hoc-Besetzung" ist daher ungerechtfertigt. Von einem Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 GVG) und gegen die Zuständigkeitsvorschriften kann keine Rede sein.

11

b)

Die Revision rügt ferner eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO im Fall XI der Anklage (Betrug zum Nachteil der Bo. KG - UA S. 106, 163). Sie trägt hierzu vor: Die Strafkammer habe ihre Annahme, daß die Angeklagten L. und Dr. H. von bestehenden Informationsschwierigkeiten der Käuferin im Hinblick auf das Vorhandensein weiterer Grundstücksbelastungen Kenntnis hatten, und daß sie diesen Umstand arglistig ausnützten, zu Unrecht allein auf Zeugenaussagen gestützt. Sie habe es somit insbesondere versäumt, den Angeklagten L. danach zu fragen, ob er von der angeblich zur Zeit der Verkaufsverhandlungen herrschenden Geschäftsüberlastung im Grundbuchamt des AG Wiesbaden gewußt habe. Daß eine solche Befragung nicht stattgefunden habe, ergebe sich ohne weiteres aus dem Schweigen des Protokolls zu diesem Punkt. Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht liege darin, daß das Landgericht es unterlassen habe, von Amts wegen eine Auskunft des Grundbuchamts Wiesbaden dazu einzuholen, ob und inwieweit es eine Antrage der Käufer über das Bestehen von Grundstücksbelastungen beantwortet hätte.

12

Soweit mangelnde Befragung des Angeklagten L. zur Frage der Informationsschwierigkeiten beanstandet wird, ist das Revisionsvorbringen unzulässig, weil auf die Nichtausschöpfung von Beweismitteln die Revision nicht gestützt werden kann. Im übrigen ergeben die insoweit allein maßgebenden schriftlichen Urteilsgründe, daß beide Angeklagte der Darstellung des Zeugen Dr. Sch., die das Landgericht seiner Überzeugungsbildung im wesentlichen zugrunde gelegt hat, nicht widersprochen haben. Danach kann keine Rede davon sein, daß der Angeklagte L. zu dem Vorwurf, die Informationsschwierigkeiten der Firma Bo. KG arglistig ausgenutzt zu haben, nicht gehört worden sei. Ebensowenig vermag die Revision darzulegen, daß der Tatrichter insoweit außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse verwertet habe.

13

Im übrigen ist die Aufklärungsrüge unbegründet. Der für das Vorgehen der Angeklagten entscheidende Gesichtspunkt war nach den getroffenen Feststellungen die starke Geschäftsbelastung des Grundbuchamts und die sich daraus für die Bo. KG ergebende Schwierigkeit, zu schnellen und zuverlässigen Informationen über den Belastungsstand des Kaufgrundstücks zu gelangen. Insoweit konnte die Strafkammer daher auch dann unbedenklich von der Zeugenaussage des Dr. Sch. ausgehen, wenn die Auskunft des Grundbuchamts eine weitergehende Informationszusage enthalten hätte. Für die Einholung einer solchen Auskunft bestand daher kein dringender Anlaß.

14

c)

Mit einer weiteren Rüge macht die Revision im Fall V der Anklage (Schuldvorwurf der unordentlichen Buchführung - UA S. 91, 160) eine Verletzung von § 53 StPO geltend. Sie sieht einen Verfahrensfehler darin, daß der Zeuge S., der von 1965 bis Ende 1968 für die D.-Unternehmensgruppe als Steuerbevollmächtigter tätig gewesen war, vernommen und seine Aussage zu Lasten des Angeklagten L. verwertet worden sei, obwohl nur die Gesellschafter Fe. und L., nicht aber der Gesellschafter Kl. den Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hätten.

15

Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es kann auf sich beruhen, ob der Zeuge eine möglicherweise gegenüber der Fe.-L.-Wohnungsbau-OHG oder dem Gesellschafter Kl. bestehende Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt hat. § 53 StPO legt nur fest, daß bestimmte Berufsgeheimnisträger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. Für den Tatrichter war es daher bedeutungslos, ob der Steuerbevollmächtigte S., wenn er sich als Zeuge vernehmen ließ, dabei befugt oder unbefugt handelte; für ihn kam es allein darauf an, ob der Zeuge von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch machte oder nicht (BGHSt 9, 59; 15, 200, 202; BGH, Urteil vom 24. November 1970 - 1 StR 342/70). Hier hatte sich der Zeuge, wie die Revision selbst vorträgt, unter Hinweis auf die von zwei vertretungsberechtigten Gesellschaftern erteilte Aussagegenehmigung zur Aussage bereit erklärt. Das mußte nach alledem auch der Beschwerdeführer hinnehmen.

16

d)

Die Revision glaubt im Fall XIII der Anklage (Schuldvorwurf der ungesetzlichen Kapitalerhöhung - UA S. 22, 149) einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO darin zu finden, daß über einen "Beweisantrag" der Verteidigung, den Steuerbevollmächtigten S. als Sachverständigen über die Angemessenheit der Kapitalerhöhung zu vernehmen, nicht entschieden worden sei. Insoweit ist ihr entgegenzuhalten, daß der Antrag nach seiner mitgeteilten Formulierung keine klare Beweisbehauptung enthielt und deshalb als Beweisermittlungsantrag behandelt werden durfte, der keine ausdrückliche Erledigung erforderte. Daran ändert nichts, daß das Gericht die Entscheidung über den Antrag durch Beschluß zurückgestellt hatte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand auch kein dringender Anlaß für das Gericht, dem gestellten Antrag von Amts wegen nachzugeben. Die Strafkammer hat den Angeklagten L. wegen eines Vergehens gegen § 82 Nr. 1 GmbHG verurteilt, weil er in Bezug auf die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals der Fe.-Lö.-VerwaltungsGmbH dem Handelsregister gegenüber wissentlich falsche Angaben über die Verfügbarkeit der neuen Stammeinlagen gemacht hat (UA S. 24, 149). Für die Berechtigung dieses Schuldvorwurfs hatte die Frage nach der Angemessenheit der Kapitalerhöhung nur untergeordnete Bedeutung. Wichtig war allein, ob der Fe.-Lö.-VerwaltungsGmbH die erhöhten Stammeinlagen in irgend einer Form zur Verfügung gestellt worden waren oder nicht. Zu dieser entscheidenden Frage vermag die Revision jedoch keine konkreten Umstände vorzutragen, die den Tatrichter hätten veranlassen müssen, über den festgestellten Sachverhalt hinaus weitere Feststellungen zu treffen.

17

e)

Unbegründet ist auch die zu Fall III M der Anklage (Schuldvorwurf des betrügerischen Bankrotts im Hinblick auf das Verschenken einer Wohnungseinrichtung - UA S. 80, 156) erhobene Rüge, der jetzige Erste Staatsanwalt Dr. K. sei zu Unrecht über die vor ihm im Zivilprozeß gemachten Aussagen von Zeugen vernommen worden, die nunmehr in der Hauptverhandlung als Angehörige des Angeklagten L. das Zeugnis verweigert hätten. Es kann auf sich beruhen, inwieweit Äußerungen solcher Zeugen, die in einem anderen Verfahren gemacht worden sind, durch zulässige Beweismittel in das Strafverfahren eingeführt werden können (vgl. hierzu Kleinknecht StPO § 52 Anm. 12). Auch eine etwa fehlerhafte Handhabung hätte hier keine Bedeutung, weil im Urteil ausdrücklich hervorgehoben worden ist, daß die Strafkammer sich nicht auf die Angaben des Ersten Staatsanwalts Dr. K. gestützt hat (UA S. 91). Damit findet auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Revision, dem Zeugen Dr. K. hätten die Beweisaufnahmeprotokolle aus den Akten 9 0 87/73 des Landgerichts Nürnberg nicht vorgehalten werden dürfen, ihre Erledigung.

18

f)

Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung des § 244 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 StPO im Fall III G der Anklage (betrügerischer Bankrott durch Schenkung der 2. Haushälfte an Margot L. - UA S. 73, 154), indem er darauf verweist, daß ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des auf dem Hausgrundstück lastenden Wohnrechts nicht beschieden worden sei. Zweck des Beweisantrags war, eine Belastung des Hausgrundstücks festzustellen, aus der sich die Wertlosigkeit der Schenkung ergeben sollte. Hierfür war der Antrag aber offensichtlich ungeeignet. Zumindest beruht daher auf seiner Nichtbescheidung das Urteil nicht. Die Strafkammer hat ihren Vorstellungen vom Wert der übertragenen Grundstückshälfte eigene Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt; dieser hatte das auf dem Hausgrundstück ruhende Wohnrecht - entgegen dem erklärten Ziel des Beweisantrages, insoweit eine Belastung von mindestens 150.000,- bis 250.000,- DM festzustellen - nur mit 150.000,- DM angesetzt, wonach sich bei Berücksichtigung der übrigen Lasten ein Gesamtgrundstückswert von etwa 200.000,- DM (genauer: 210.000,- DM) und somit ein Wert von 100.000,- DM (genauer: 105.000,- DM) für die Grundstückshälfte errechnete (UA S. 75). Auch bei Berücksichtigung des von der Revision behaupteten Höchstwerts der Belastung wäre danach noch ein Sachwert der Schenkung in Höhe von 55.000,- DM (110.000: 2) verblieben. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Angebot der Ehefrau, an den Konkursverwalter für die Auslösung des Schenkungsobjekts 120.000,- DM zu zahlen, nichts zu ändern; vielmehr hat die Strafkammer gerade hieraus mit Recht entnommen, daß die Grundstückshälfte alles andere als wertlos war (UA S. 78/79). Nach alledem konnte auch die Beeinflussung der Straffestsetzung durch eine mögliche Wertdifferenz ausgeschlossen werden. Somit bestand für das Gericht auch keinerlei Anlaß, von sich aus einen höheren Wert des Wohnrechts in Rechnung zu stellen und deshalb zur Klärung dieser Frage von Amts wegen ein Gutachten anzufordern.

19

g)

Entgegen der Ansicht der Revision ist auch § 338 Nr. 4 StPO nicht verletzt. Daß nicht die 7., sondern die erkennende 12. Strafkammer zur Behandlung der vorliegenden Sache zuständig war, ist bereits in anderem Zusammenhang (s. oben a) ausführlich erörtert worden.

20

h)

Alle weiteren noch aufrechterhaltenen und nicht ausdrücklich behandelten Verfahrensrügen des Angeklagten L. - im wesentlichen Aufklärungsrügen, die in Verbindung mit der Sachbeschwerde erhoben werden - sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.

21

2.

Die von der Revision des Angeklagten L. erhobenen sachlich-rechtlichen Beanstandungen offenbaren weitgehend das Bestreben, die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung durch eigene Wertungen zu ersetzen. Insoweit ist das Revisionsvorbringen unzulässig. Das Urteil hält jedoch auch der nach dem zulässigen Inhalt der Sachbeschwerde gebotenen umfassenden rechtlichen Nachprüfung stand.

22

Im einzelnen ist hierzu auszuführen:

23

a)

Gegenüber sämtlichen Schuldvorwürfen, die Konkursstraftaten betreffen, wendet die Revision ein, der wirtschaftliche Zusammenbruch der Do.-Unternehmungen sei allein darauf zurückzuführen, daß man den Angeklagten durch seine beiden Verhaftungen am 2. September 1970 und 2. Februar 1971 in unvorhersehbarer Weise daran gehindert habe, die in schwieriger Lage befindlichen Unternehmen durch bereits eingeleitete geeignete Maßnahmen zu retten. Daher fehle es bereits an der tatsächlichen Beziehung, die zwischen Konkurseröffnung und Bankrotthandlung bestehen müsse. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer jedoch in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, die klar ergeben, daß die Do.-Unternehmensgruppe schon Anfang 1970 in zunehmendem Maße einer wirtschaftlichen Krise entgegensteuerte (UA S. 43) und daß der Angeklagte dies erkannte (UA S. 45, 53) und insbesondere auch bei Kreditbesprechungen zu verschleiern suchte (UA S. 49, 50). An dem Vorhandensein des erforderlichen tatsächlichen Zusammenhangs zwischen den festgestellten Bankrotthandlungen und der Konkurseröffnung (BGHSt 1, 191; BGH GA 1953, 73; 1971, 38) ist nach alledem nicht zu zweifeln. Von einer Tilgung der im September 1970 vorhandenen Forderungen vor Konkurseröffnung war keine Rede (UA S. 150).

24

Vergeblich greift die Revision in diesem Zusammenhang auch einzelne Schuldfeststellungen an. Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts wird auch im Fall III M der Anklage (Schenkung der Wohnungseinrichtung) von den Feststellungen getragen. Entgegen den Ausführungen der Revision hat die Strafkammer sich hier nicht ausschließlich mit der Frage nach der Echtheit oder Fälschung der Schenkungsurkunde befaßt, sondern auf Grund anderer Beweismittel die Überzeugung erlangt, daß eine schon 1968 vorgenommene Schenkung zu Gunsten der Ehefrau L. nicht vorlag (UA S. 89, 90).

25

Ebensowenig ist die Annahme betrügerischen Bankrotts im Falle III E der Anklage (Abtretung der Barkaution) rechtlich zu beanstanden. Der Angeklagte hat entgegen dem Vorbringen der Revision selbst nicht behauptet, daß es bei Abtretung des Kautionsbetrages um die Sicherung eines Verteidigerhonorars gegangen sei, sondern geltend gemacht, daß es sich um eine treuhänderische Abtretung gehandelt habe (UA S. 41). Dieser Darstellung ist die Strafkammer weitgehend gefolgt, weil sie durch die Beweisaufnahme bestätigt worden war. Der dahingehenden Feststellung steht nicht entgegen, daß möglicherweise daran gedacht war, das Geld zur Abdeckung des Verteidigerhonorars zu verwenden; auch eine solche Vorstellung würde nichts daran ändern, daß es sich um eine Geldverschiebung handelte, die in erster Linie dazu dienen sollte, dem Angeklagten das Geld zu freier Verfügung zu erhalten. Unter diesen Umständen kam es auch auf die Höhe des in Betracht zu ziehenden Verteidigerhonorars nicht an.

26

Auch soweit die Revision im Falle III G der Anklage (Schenkung der 2. Haushälfte) mit sachlichrechtlichen Erwägungen die vom Landgericht vorgenommene Wertberechnung angreift, kann ihr nicht gefolgt werden. Für die rechtliche Würdigung war entscheidend, daß die an die Ehefrau verschenkte Liegenschaft im maßgebenden Zeitpunkt noch einen Verkehrswert hatte, dessen Entziehung eine Schädigung der Konkursgläubiger bedeutete. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht, wie bereits im wesentlichen ausgeführt (s.o. I 1 f), auch unabhängig von den Einzelposten der vorgenommenen Wertberechnung mit unangreifbaren Erwägungen bejaht; dabei hat die Strafkammer sich insbesondere auch auf die Wahl des Zeitpunkts der Übergabe und auf die Bereitschaft der Ehefrau bezogen, den Schenkungsgegenstand für insgesamt 120.000,- DM aus der Konkursmasse zu übernehmen (UA S. 78, 79).

27

Insgesamt ist ferner bei allen Konkursstraftaten die Annahme der Benachteiligungsabsicht ausreichend begründet; darauf, ob die beiden ersten Verhaftungen zu Recht erfolgt waren, kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an.

28

Schließlich ist es rechtlich unbedenklich, daß die Strafkammer nicht ein einziges fortgesetztes Konkursdelikt, sondern mehrere selbständige Handlungen angenommen hat.

29

b)

Soweit die Revision im Falle V der Anklage (unordentliche Buchführung) rügt, daß das Landgericht aus seinen Feststellungen unzutreffende Schlüsse gezogen habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß es genügt, wenn der Tatrichter zu denkgesetzlich möglichen Folgerungen gelangt. Daß das ohne weiteres auch auf die eingehend begründete Annahme zutrifft, der Angeklagte Lösel habe es bewußt unterlassen, für eine zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorgänge zu sorgen, obwohl ihm die bestehenden Rückstände und ihre Auswirkungen bekannt waren (UA S. 99), bedarf keiner näheren Erörterung.

30

c)

Die Verurteilung im Falle XI (Betrug zum Nachteil der Bo.-KG) greift der Beschwerdeführer u.a. mit Hinweisen auf Unstimmigkeiten bei der vom Landgericht vorgenommenen Berechnung des für das Kaufgrundstück noch zu entrichtenden Restkaufpreises an. Ob solche Unstimmigkeiten vorliegen oder nicht, kann indessen auf sich beruhen, weil der Schuldvorwurf in diesem Fall ausschließlich auf das Verschweigen von Belastungen und die dadurch bewirkte Gefährdung des Vermögens der Käuferin gestützt worden ist (UA S. 163, 164).

31

d)

Auch im Falle III D (Geldanlage auf Schweizer Konto) gehen die Revisionsangriffe fehl. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, daß das in der Schweiz angelegte Geld nicht den Gläubigern zugeflossen ist, nicht aus der Luft gegriffen, sondern eigenen Mitteilungen des Angeklagten entnommen (UA S. 72).

32

e)

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch die Begründung des Strafausspruchs frei von Rechtsfehlern. Die Strafzumessung enthält insbesondere keine Verstöße gegen das Verbot der Doppelverwertung. Wenn die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte sich systematisch pfand- und vermögenslos gestellt, daß er insgesamt recht erhebliche Vermögenswerte verschoben und verschleiert und daß er eine ganze Reihe von Straftaten seines Vorteils wegen begangen hat, so ist damit auf Umstände Bezug genommen, die insgesamt gesehen weit über die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hinausgehen. Nach Sachlage kann lediglich der Geldstrafausspruch wegen der inzwischen erfolgten Neufassung der Vorschriften über die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe nicht bestehen bleiben; dies wird noch - unter III - zu erörtern sein.

33

II.

Revision des Angeklagten Dr. H.

34

1.

a)

Mit der Verfahrensrüge wendet sich der Beschwerdeführer zunächst - insoweit auch in der Begründung übereinstimmend mit der Revision des Angeklagten L. - gegen die Besetzung des erkennenden Gerichts. Der Vorwurf der Revision, der Angeklagte Dr. H. sei ebenfalls seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, trifft jedoch aus den bereits zu I 1 a erörterten Gründen nicht zu; auf die hierzu im einzelnen gemachten Ausführungen wird verwiesen.

35

Zusätzlich ist nur noch folgendes zu bemerken: Eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 GVG kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß zwischen dem Bayerischen Justizminister und dem Vorsitzenden der 12. Strafkammer vor Beginn der Hauptverhandlung ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat. Daß aus einer solchen Begegnung nicht ohne weiteres auf eine unzulässige Einwirkung und die Absicht geschlossen werden kann, zur Behandlung einer bestimmten Strafsache eine bestimmte Besetzung des erkennenden Gerichts sicherzustellen, bedarf keiner näheren Erörterung. Da die Zuständigkeit der 12. Strafkammer gegeben war, ist auch gegen den von ihr erlassenen Eröffnungsbeschluß nichts einzuwenden. Die Behauptung der Revision, der Richter Stö. sei ausschließlich für die vorliegende Sache herangezogen und nur mit ihr befaßt worden, ist durch die dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 14. Januar 1975 widerlegt.

36

b)

Die Revision rügt ferner, die Verteidigung sei dadurch in einem wesentlichen Punkt beschränkt worden, daß der Angeklagte Dr. H. während der Erörterung der allein gegen den Angeklagten L. gerichteten Schuldvorwürfe von der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen sei. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten seien so ineinander "verzahnt" gewesen, daß eine teilweise Abtrennung des Verfahrens, wie sie das Gericht beschlossen habe, unzulässig gewesen sei. Es könne hiernach namentlich nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bestimmte Bekundungen des Angeklagten L., die dieser während der Abtrennung des Verfahrens zum Nachteil des Angeklagten Dr. H. gemacht habe, auch entsprechend im Urteil verwertet habe.

37

Auch mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. Die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten Dr. H. lag im Ermessen des Gerichts; Ermessensfehler sind dabei umso weniger ersichtlich als der Beschwerdeführer - wie die Revision einräumt - ursprünglich selbst beantragt hatte, das Verfahren gegen ihn völlig abzutrennen und an seinem Wohnsitz zu verhandeln; die Gefahr des Ineinandergreifens einzelner Verfahrensabschnitte hat der Tatrichter, wie u.a. die gemeinsame Verhandlung des Falles III G zeigt, erkannt und berücksichtigt. Im Übrigen reicht der Hinweis auf die bloße Möglichkeit der Verwertung von Erkenntnissen, die das Gericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers gewonnen haben könnte, zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht aus (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

38

c)

Die Revision bemängelt schließlich die Ablehnung des von der Verteidigung hilfsweise gestellten Antrags auf Beiziehung und Verlesung der Erklärungen, die der Angeklagte L. gegenüber den Konkursverwaltern über den Umfang seines Vermögens abgegeben hatte. Die insoweit geltendgemachte Verletzung von § 244 Abs. 2 und 3 StPO liegt jedoch nicht vor. Das Gericht hat dem Antrag nicht stattgegeben, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, welche Bedeutung die Erklärungen des Angeklagten L. für die Schuld- und Straffrage in den Fällen III E und F der Anklage haben könnten (UA S. 63). Diese Ablehnungsbegründung ist auch unter Berücksichtigung der richterlichen Aufklärungspflicht rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die gegenüber dem Konkursverwalter abgegebenen Erklärungen des Angeklagten L. jedenfalls keinen ersichtlichen Beweiswert für die Entscheidung der Frage hatten, von welchen Vorstellungen der Angeklagte Dr. H. zur Tatzeit ausgegangen ist.

39

2.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Insbesondere sind auch die Strafzumessungserwägungen - mit Ausnahme der im Fall VII der Anklage zusätzlich verhängten Geldstrafe (s. hierzu III) - rechtlich nicht zu beanstanden. Daß der Angeklagte im Falle XI der Anklage (Betrug zum Nachteil der Bo.-KG) eine höhere Einzelstrafe als der Angeklagte L. erhalten hat, obwohl ihm hier nur Beihilfe zur Last fällt, ist von der Strafkammer unter Hinweis auf die besondere Bedeutung seines Tatbeitrags ausführlich begründet worden (UA S. 194); eine Verletzung des sachlichen Rechts tritt auch insoweit nicht zutage.

40

III.

Die zusätzliche Verhängung von Geldstrafen in den Fällen VII, IX und XIV der Anklage entsprach dem zur Tatzeit geltenden Recht. Nach der Neuregelung des 1. StrRG können zusätzliche Geldstrafen jedoch nunmehr allein noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nF ausgesprochen werden. Hierüber hat grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urteile vom 7. Januar 1975 - 1 StR 497/74 und vom 15. April 1975 - 1 StR 502/74). Das Revisionsgericht kann zwar eine nach altem Recht ordnungsgemäß verhängte Geldstrafe ausnahmsweise bestehen lassen, wenn die Voraussetzungen des § 41 StGB nF dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 5 StR 502/74 unter Hinweis auf Art. 312 Abs. 4 EGBGB). Diese Möglichkeit kommt aber hier nicht in Betracht, weil die Urteilsfeststellungen zumindest teilweise ergeben, daß die Angeklagten in den in Betracht kommenden Fällen aus ihren Straftaten keinen persönlichen Gewinn gezogen haben, nämlich Lösel im Fall IX der Anklage (UA S. 189) und Dr. Hoffmann - abgesehen von seinen gesetzlichen Gebühren - im Fall XIV der Anklage (UA S. 197). Es ist daher nicht auszuschließen, daß die Anwendung neuen Rechts hinsichtlich der verhängten Geldstrafen zu Ergebnissen führt, die für die Angeklagten günstiger sind. Hiernach unterliegt das Urteil hinsichtlich beider Angeklagter im Geldstrafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.

41

Die weitergehenden Revisionen sind dagegen zu verwerfen.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Zipfel
Herdegen