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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1994, Az.: BVerwG 1 D 66.87

Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten auf Grund seiner Verhandlungsunfähigkeit; Unwirksamkeit der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens ohne Bestellung eines Betreuers; Freibeweisverfahren hinsichtlich der Feststellung einer Verhandlungsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 66.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 28.04.1987 - AZ: IX VL 29/86

Fundstelle

  • DokBer B 1995, 181-182

In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer IX - ... -, vom 28. April 1987 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 28. April 1987 insbesondere wegen wiederholter betrügerischer Schädigung seines Dienstherrn aus dem Dienst entfernt.

2

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger fristgerecht Berufung eingelegt und u.a. beantragt, das Verfahren wegen seiner, des Beamten, Verhandlungsunfähigkeit auszusetzen.

3

Durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 21. Januar 1988 ist für den Beamten zur Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten im vorliegenden Disziplinarverfahren ein Pfleger bestellt worden.

4

Der Senat hat das wegen der Durchführung eines weiteren Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren durch Beschluß vom 22. Juli 1994 fortgesetzt und das Gesundheitsamt der Stadt ... beauftragt, ein amtsärztliches Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit des Beamten im Februar und November 1986 abzugeben. Das entsprechende Sachverständigengutachten wurde unter dem 29. September 1994 erstellt. Der Verteidiger und der Bundesdisziplinaranwalt sind im Anschluß an das Ergebnis des Gutachtens zu einer beabsichtigten Einstellung des Verfahrens gehört worden.

5

II.

Das Verfahren ist gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO i.V.m. § 76 Abs. 3 Satz 2, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen, weil der Präsident der Oberpostdirektion ... nicht rechtswirksam eingeleitet hat.

6

Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist unwirksam, wenn der Beamte zur Zeit der Zustellung der Einleitungsverfügung verhandlungs- und damit prozeßunfähig war und keinen Betreuer i.S. des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO - früher Pfleger nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BDO a.F. - hatte (Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., § 19 Rdnr. 4 b; Hardraht in Behnke, BDO, 2. Aufl., § 64 Rdnr. 19; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 19 Rdnr. 5). Dieser Mangel kann durch die nachträgliche Bestellung eines Betreuers nicht geheilt werden. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Beamte bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 17. Februar 1986 verhandlungsunfähig i.S. des § 19 Abs. 1 BDO war und dieser Zustand bis heute andauert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem amtsärztlichen Gutachten des Dr. H. vom 29. September 1994. Der Sachverständige hat festgestellt, daß bei dem Beamten im Jahre 1986 ein ausgeprägtes depressives Syndrom i.V.m. erheblichem Alkoholmißbrauch vorlag, so daß er zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens im Februar 1986 und der Ausdehnung des Verfahrens im November 1986 aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Disziplinarverfahrens zu erfassen und sich sachgemäß zu verteidigen. Nach diesem Ergebnis der Untersuchung, das der Senat für zutreffend hält, hätte bereits bei der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens für den Beamten nach § 19 BDO ein Pfleger - heute Betreuer - bestellt werden müssen. Da dies unterblieben ist, ist das Verfahren nicht rechtswirksam eingeleitet worden. Es ist daher - auch noch im Berufungsverfahren - gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO einzustellen, und zwar vor der Hauptverhandlung durch Beschluß (§ 76 Abs. 3 Satz 2 BDO).

7

Die Durchführung einer Hauptverhandlung zur Verwertung des eingeholten Sachverständigengutachtens im Verfahren ist nicht erforderlich. Wird über Prozeßvoraussetzungen, wie hier über die Verhandlungsfähigkeit des Beamten, außerhalb der Hauptverhandlung Beweis erhoben, gilt grundsätzlich das Freibeweisverfahren (vgl. BGHSt 16, 164 <166>); § 75 Abs. 2 Satz 1 BDO findet keine Anwendung. Das dem Beamten unabhängig von seiner Verhandlungsunfähigkeit zu gewährende rechtliche Gehör ist ihm eingeräumt worden; er hatte Gelegenheit, sich zu den gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen zu äußern.

8

Der Einstellung des Verfahrens steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die vom Verteidiger vorgenommene Berufungseinlegung wegen der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten auf einer hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zweifelhaften Bevollmächtigung beruht. Im vorliegenden Disziplinarverfahren ist nicht allein die rechtliche Bewertung des angeschuldigten Verhaltens, sondern ebenso, wie vor allem die Berufungsbegründung zeigt, die Verhandlungsfähigkeit des Beamten in Frage gestellt. In derartigen Fällen kann auch ein verhandlungsunfähiger wirksam Rechtsmittel einlegen (vgl. BGHZ 86, 184 <186>; HessVGH NJW 1990, 403) oder dazu Prozeßvollmacht erteilen (BGHZ 18, 184 <190>).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 3, 115 Abs. 1 BDO.

Bermel
Gödel
Dr. H. Müller