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§ 17 LEG - Enteignung

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Amtliche Abkürzung
LEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
930-1

(1) Zur Durchführung eines festgestellten und vollziehbaren Plans ist die Enteignung zu Gunsten des Unternehmers zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren als bindend zu Grunde zu legen.

(2) Für die Enteignung gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in ihrer jeweiligen Fassung.