Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 NachbG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NachbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
231-36

§ 11 Abs. 1 gilt nicht,

  1. 1.
    soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile anzubringen sind;
  2. 2.
    für lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähige Wandbauteile;
  3. 3.
    für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern.

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)