§ 81 BbgKWahlV - Ausscheiden von Ersatzpersonen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Eine nicht gewählte Bewerbende oder ein nicht gewählter Bewerbender verliert seine Anwartschaft als Ersatzperson, wenn
- 1.
sie oder er auf die ihr oder ihm als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichtet hat (§ 61 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
- 2.
sie oder er als Ersatzperson berufen worden ist und die Annahme des Mandats ablehnt (§ 61 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
- 3.
sie oder er die Wählbarkeit verliert oder ihr Fehlen zurzeit der Wahl nachträglich festgestellt wird (§ 61 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
- 4.
sie oder er nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen worden ist und die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat (§ 60 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) oder
- 5.
durch die Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung festgestellt wird, dass die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die sie oder er bei der Wahl angetreten ist, keinen Sitz erhalten hat (§ 61 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes).
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Soll der Verlust der Anwartschaft als Ersatzperson nach Satz 1 Nummer 3 festgestellt werden, ist der betroffenen Person vor der Feststellung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson durch Zustellung. Sie oder er teilt das Ausscheiden der oder dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt.