Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 BbgRiG - Ausschließungsgründe

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(2) Ein Mitglied kann von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.

(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds nach Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne die Vertreterin oder den Vertreter des betroffenen Mitglieds.