§ 48c LWO - Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
Der Landeswahlleiter benachrichtigt alle gewählten Bewerber von ihrer Wahl und verfährt für den Erwerb der Mitgliedschaft der Bewerber im Landtag nach § 46 LWG. Er übermittelt dem Landtag die Anschriften oder Erreichbarkeitsanschriften sowie Geburtsdaten der Gewählten, die das Mandat angenommen haben oder deren Wahl als angenommen gilt.