§ 6 StiftG - Anzeigepflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 401-5
(1) Der Vorstand der Stiftung hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
Bestellungen oder Wiederbestellungen von Mitgliedern der Stiftungsorgane sowie jede Änderung in der Zusammensetzung von Stiftungsorganen oder der Anschrift,
- 2.
Umschichtungen des Stiftungsvermögens, die für den Bestand der Stiftung bedeutsam sind und bei denen es sich nicht um Zuwächse aus der Umschichtung von Grundstockvermögen (§ 83c Absatz 1 Satz 3 BGB) handelt, sowie
- 3.
das Eingehen von Rechtsgeschäften, die nicht zu den Rechtsgeschäften des laufenden Geschäftsbetriebes gehören.
(2) Widerspricht die zuständige Behörde einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3 angezeigten Maßnahme nicht in Textform innerhalb von vier Wochen seit Zugang der Anzeige, kann die Maßnahme durchgeführt werden. § 111a des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.