Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 60 LFAG - Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim vom 8. März 2016 (GVBl. S. 185, BS 2020-107) wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)
    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Ortsgemeinde Hettenleidelheim erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG."

  2. 2.

    In Absatz 2 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.