§ 26a FAG - Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 6030-4
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere zur Finanzierung eines landesweit einheitlichen Bildungstickets.
(2) Die Zuweisungen erfolgen nach einem Verteilungsschlüssel und werden über die Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Den Verteilungsschlüssel für die Zuweisungen bestimmt das für Verkehr zuständige Ministerium in Abstimmung mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise.