§ 25 HmbRDG - Verantwortlichkeit der Unternehmerin bzw. des Unternehmers
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-3
(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass in ihrem bzw. seinem Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten sowie die hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen befolgt werden. Sie bzw. er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird.
(2) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert.