§ 99 AFGBibliographieTitelArbeitsförderungsgesetz (AFG)Amtliche AbkürzungAFGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.810-11Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der §§ 97 und 98 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzung, Art, Umfang und Überwachung der Förderung bestimmen. 2Dabei kann sie die Zuschüsse nach § 97 pauschalieren.