§ 6 BerlStrG - Straßenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2132-2
(1) Das Straßenverzeichnis ist ein Verzeichnis, in das alle öffentlichen Straßen einzutragen sind. Es kann von jedem eingesehen werden.
(2) In das Straßenverzeichnis sind mindestens die Bezeichnung und die Lage der Straße sowie Einschränkungen der Widmung einzutragen.