§ 23 StrG LSA - Sonstige Nutzung
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- StrG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 913.2
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt hierbei außer Betracht.
(2) In Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung der Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in die in seiner Baulast befindlichen Straßenteile notwendig ist.
(3) Im Übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, staatliche Versorgungsleitungen sowie Leitungen zur Abwasserbeseitigung nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Will die Gemeinde die Zustimmung versagen, so bedarf sie hierzu der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines Versorgungsunternehmens handelt, welches das Recht hat die Gemeindestraßen zur Versorgung des Gemeindegebietes zu benutzen.
(4) Soweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
(5) Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, vom Aufgabenträger der Niederschlagswasserbeseitigung eingerichtete Entwässerungsanlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage entsprechend der Fläche, die für die eigene Straßenentwässerung anzusetzen ist. Im Falle des Satzes 1 obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers abweichend von § 78a Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt dem Aufgabenträger der Niederschlagswasserbesütigung. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage erhebt der Aufgabenträger der Niederschlagswasserbeseitigung vom Straßenbaulastträger Gebühren nach § 5 des Kommunalabgabengesetzes oder privatrechtliche Benutzungsentgelte. Die Regelungen der Sätze 1 und 3 sollen nach Ablauf von spätestens zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt durch das zuständige Ministerium hinsichtlich ihrer Kostenfolgen evaluiert werden. Die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers richtet sich für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bereits begonnenen Maßnahmen nach den Vorschriften in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt geltenden Fassung dieses Absatzes.