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§ 21 GO LT 2020 - Eröffnung der Aussprache

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2020,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Präsidentin oder der Präsident ruft jeden Beratungsgegenstand auf und eröffnet die Aussprache.

(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung eines einzelnen Gegenstandes bis zur nächsten Sitzung zu unterbrechen. Eine erneute Unterbrechung der Beratung ist nur mit Zustimmung der Antragstellerinnen und Antragsteller möglich.