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§ 6 NachbG - Erhöhen der Nachbarwand

Bibliographie

Titel
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NachbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
231-36

1Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, die Nachbarwand in voller Dicke auf seine Kosten zu erhöhen. 2Für den erhöhten Teil der Nachbarwand gelten die §§ 3, 4 Abs. 2, sowie § 5 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)