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§ 33a RPflG - Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung

Bibliographie

Titel
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Amtliche Abkürzung
RPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
302-2

Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.