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§ 45 SächsStrG - Straßenbaulast Dritter

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Amtliche Abkürzung
SächsStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
471-4

(1) § 44 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlichrechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.