§ 27a BerlStrG - Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2132-2
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zu Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist.