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§ 18 BbgRiG - Feststellung des Erlöschens oder Ruhens

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss stellt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung fest.