§ 2 AZRG-DV - AZR-Nummer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
- Amtliche Abkürzung
- AZRG-DV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-8-1
(1) 1Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. 2Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über der betroffenen Person zulassen. 3Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.
(2) Die Registerbehörde stellt sicher, dass bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt.