§ 18 LMG - Datenerhebung
(zu § 4 MRRG)
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 210-1
(1) Bei der An- oder Abmeldung und bei der Änderung des Wohnungsstatus dürfen vom Meldepflichtigen die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6 genannten Daten und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet erhoben werden. Das Gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(2) Die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 7 darf folgende Daten enthalten:
- 1.Familiennamen,
- 2.Vornamen,
- 3.Doktorgrad,
- 4.Tag des Ein- oder Auszugs,
- 5.Anschriften,
- 6.Haupt- oder Nebenwohnung.