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§ 48 StrG LSA - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Amtliche Abkürzung
StrG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
913.2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 17 Abs. 1 eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht unverzüglich beseitigt oder unbefugt Abfall oder Gegenstände auf die Straße gebracht hat oder die zuständige Behörde nicht unverzüglich benachrichtigt;

  2. 2.

    entgegen § 17 Abs. 2 eine öffentliche Straße oder einzelne Bestandteile verändert;

  3. 3.

    entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 18 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt;

  4. 4.

    entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder einem vollziehbaren Verlangen nach § 18 Absatz 4 Satz 3 nicht Folge leistet;

  5. 5.

    entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht Folge leistet;

  6. 6.

    entgegen § 22 Abs. 4 Zufahrten nicht vorschriftsmäßig unterhält;

  7. 7.

    einer nach § 22 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt;

  8. 8.

    entgegen § 24 Abs. 1 oder 2 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Zustimmung erteilt hat;

  9. 9.

    entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend unterhält;

  10. 10.

    entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt, unterhält oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 5 ihre Beseitigung nicht duldet;

  11. 11.

    entgegen § 33 Abs. 4 Satz 1 eine Umleitung nach schriftlicher Aufforderung nicht duldet;

  12. 12.

    entgegen § 36 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet;

  13. 13.

    entgegen der Veränderungssperre nach § 38 Abs. 1 Satz 1 wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.