Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 ThürStrG - Einstellung des Planfeststellungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Amtliche Abkürzung
ThürStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
91-1

Wird das Vorhaben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluss ein. Der Beschluss ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekannt zu machen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 39 und die Baubeschränkungen nach § 24 Abs. 5.