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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.1982, Az.: AnwZ B 27/81

Festsetzung eines Geschäftswerts; Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1982
Aktenzeichen
AnwZ B 27/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 27. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler
beschlossen:

Tenor:

Der Senat sieht keinen Anlaß, auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluß vom 29. März 1982 zu ändern.

Gründe

1

Der Senat hat den Geschäftswert in der vorliegenden Zulassungssache auf 100.000 DM festgesetzt. Die Antragstellerin bittet um Überprüfung dieser Entscheidung und Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes. Ihre Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

2

Der Geschäftswert von 100.000 DM entspricht dem Wert, den der Senat in Zulassungssachen in der Regel festsetzt. Er orientiert sich an der Höhe der Einnahmen, die ein Bewerber insgesamt aus der Anwaltspraxis im Laufe von etwa fünf bis zehn Jahren erzielen kann oder im Falle der Versagung der Zulassung hätte erzielen können (BGHZ 39, 110, 115 f; Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EOS XII, 39, 41 und vom 20. Januar 1979 - AnwZ (B) 6/74 - EGE XIII, 22, 27, insoweit in BGHZ 63, 377 nicht abgedruckt). Gründe für die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes liegen hier nicht vor. Nach der eigenen Schätzung der Antragstellerin, die von monatlichen Nettoverdienstmöglichkeiten von 1.200 DM ausgeht, wäre im Falle dar Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in den nächsten fünf bis zehn Jahren mit Einnahmen von etwa 100.000 DM zu rechnen gewesen. Auch in dem vergleichbaren Fall, welcher der Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 1981 (AnwZ (B) 21/81) zugrundeliegt, ist der Geschäftswert auf 100.000 DM festgesetzt worden, ebenso in den als unter Umständen vergleichbar erwogenen am 17. Mai 1976 (AnwZ (B) 27/75 = EGE XIII, 85) und am 3. März 1980 (AnwZ (B) 20/79) entschiedenen Fallen. Anders war die Sachlage in dem am 20. Januar 1975 (AnwZ (B) 9/74 = EGE XIII, 30) entschiedenen - auch einen Hochschulassistenten betreffenden - Fall, in dem die "feststehende zeitliche Begrenzung des Zulassungshindernisses" (a.a.O. S. 33) zur Abweichung vom sonst angenommenen Regelwert führte.

Streitwertbeschluss:

Der Senat hat den Geschäftswert in der vorliegenden Zulassungssache auf 100.000 DM festgesetzt.

Girisch
Laufhütte
Dr. Jähnke
Dr. Lepa
Dr. Kohlndorfer
Quack
Dr. Rössler