Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1993, Az.: X ZB 31/92
„Akteneinsicht XIII“
Rechtsbeschwerde; Erledigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1993
- Aktenzeichen
- X ZB 31/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15252
- Entscheidungsname
- Akteneinsicht XIII
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1994, 104-105 (Volltext mit amtl. LS) "Akteneinsicht XIII"
- MDR 1994, 265 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 381-382 (Volltext mit amtl. LS) "Akteneinsicht XIII"
Amtlicher Leitsatz
1. Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren können die Beteiligten die Hauptsache entsprechend § 91a ZPO für erledigt erklären, soweit das Verfahren wie ein streitiges Verfahren ausgeprägt ist.
2. Das berechtigte Interesse ist nicht durch den Gegenstand desjenigen Verfahrens begrenzt, in dessen Akten Einsicht begehrt wird.
Gründe
I. Das Deutsche Patentamt hat dem Antragsgegner das Patent 36 27 584 erteilt. Dabei ist die Erfinderbenennung antragsgemäß in den Veröffentlichungen des Deutschen Patentamts unterblieben. Der Antragsgegner ist weiter Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 86 21 835, dessen ursprüngliche Unterlagen mit denjenigen des erteilten Patents übereinstimmten. Er nimmt die Antragstellerin in einem anderweitig anhängigen Verfahren wegen Verletzung des Gebrauchsmusters gerichtlich in Anspruch. Die Antragstellerin hat demgegenüber in einem weiteren Verfahren die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt. Gegenüber einem im Löschungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik hat sich der Antragsgegner auf die Neuheitsschonfrist gemäß § 1 Abs. 2 GebrMG 1968 berufen.
Die Antragstellerin hat Einsicht in den Teil der Patentakten begehrt, der die Erfinderbenennung enthält und dazu vorgetragen, sie könne den Einwand aus § 1 Abs. 2 GebrMG 1968 nur entkräften, wenn der Patent- und Gebrauchsmusterinhaber nicht der (einzige) benannte Erfinder sei.
Das Deutsche Patentamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin zum Bundespatentgericht blieb erfolglos.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin ihren Antrag zunächst weiterverfolgt und eine Verletzung von Verfahrensrecht, insbesondere von § 31 Abs. 4 PatG, gerügt.
Im Verlaufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Bundespatentgericht habe die Löschung der Schutzansprüche 1, 2, 5 und 6 des Gebrauchsmusters 86 21 835 bestätigt. Damit sei ihr Interesse an der Erfinderbenennung nachträglich entfallen.
Sie beantragt nun, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, daß die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens tragen müsse. Ein berechtigtes Interesse an der vorher begehrten Akteneinsicht habe von Anfang an nicht bestanden.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat sich durch übereinstimmende Erklärungen der Verfahrensbeteiligten in der Hauptsache erledigt.
Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren können die Beteiligten die Hauptsache gemäß § 91 a ZPO für erledigt erklären. Es fehlt zwar insoweit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Patentgesetz, gemäß §§ 106, 99 PatG sind jedoch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn nicht die Besonderheiten des Beschwerde-/Rechtsbeschwerdeverfahrens dies ausschließen. Das ist hier nicht der Fall, weil es sich beim Akteneinsichtsverfahren um ein echtes Streitverfahren (vgl. Benkard, PatG GebrMG 8. Aufl. 1988, Rdn. 7 zu § 80 PatG) handelt, das einer Kostenentscheidung bedarf.
III. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie im Rechtsbeschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen wäre, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
1. Das Beschwerdegericht hat das gemäß § 31 Abs. 4 PatG in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 PatG gestellte Begehren auf Einsicht in den den Erfinder betreffenden Teil der Akten des Patentamts für unbegründet gehalten. Die Antragstellerin habe für ihr Begehren kein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, weil die von ihr vorgebrachten Gründe keinerlei direkten oder indirekten Bezug zum Patenterteilungsverfahren aufwiesen, sondern lediglich das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren beträfen.
Hiergegen hat sich die Rechtsbeschwerde mit Recht gewandt.
Der Begriff des "berechtigten Interesses" ist nach einhelliger Auffassung weitergehend als der des "rechtlichen Interesses" in § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. Benkard, aaO., Rdn. 24 zu § 31 PatG; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG Teil A 12. Aufl. 1987 Rdn. 13 m.w.N.) und braucht sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht zu stützen. Bei der Prüfung der Frage, ob das geltend gemachte Interesse berechtigt ist, kommt es entscheidend auf eine Abwägung der Belange des Antragstellers und des von der Akteneinsicht Betroffenen an (vgl. BVerfG GRUR 1964, 554, 555; BGH GRUR 1966, 698, 700 - Akteneinsicht IV). Das in § 63 Abs. 1 Satz 3 PatG dem Erfinder eingeräumte Recht zielt nicht so sehr auf das besondere Erfinderpersönlichkeitsrecht, das sich aus der Schaffung. der Erfindung herleitet (BGH GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge) und die Anerkennung der Erfinderehre gewährleisten soll; es soll vielmehr der Wille des Erfinders respektiert werden, ohne öffentliche Inanspruchnahme dieser Ehre im Verborgenen zu bleiben. Damit findet sich in § 63 Abs. 1 Satz 3 PatG eine ausdrückliche gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG; das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfaßt auch die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG NJW 1984, 419, 421 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] m.w.N.).
Allerdings muß der einzelne Einschränkungen des Persönlichkeitsrechs im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Eine solche - verfassungsrechtlich unbedenkliche Beschränkung - enthält § 31 Abs. 4 PatG in Verbindung mit Abs. 1 PatG (vgl. BVerfG GRUR 1964, 555). Dabei berücksichtigt § 31 Abs. 4 PatG das allgemeine Persönlichkeitsrecht entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts schon damit in besonderer Weise, daß er die Benennung des Erfinders von der an sich freien Akteneinsicht nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PatG nach § 37 Abs. 1 PatG grundsätzlich ausnimmt, vom Vorliegen eines besonderen - "berechtigten" - Interesses abhängig macht und so eine Ausnahme von dem Grundsatz bestimmt, daß regelmäßig die Akten nach Offenlegung der Anmeldung oder nach Patenterteilung frei zugänglich sind. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Erfinders rechtfertigt sich dann nicht mehr aus den Besonderheiten des patentrechtlichen Erteilungsverfahrens, sondern nur aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten. Dann aber ist es nicht gerechtfertigt, bei der Prüfung eines "berechtigten Interesses" auf Nennung des Erfinders besondere Maßstäbe anzulegen, wie es der angegriffene Beschluß tut. Ein berechtigtes Interesse kann - vorbehaltlich der Berücksichtigung eines im Einzelfall erkennbaren besonderen Interesses an einer Geheimhaltung - vielmehr schon dann gegeben sein, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt, das auch tatsächlicher Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflußt werden kann. Es ist grundsätzlich nicht durch den Gegenstand desjenigen Verfahrens begrenzt, in dessen Akten Einsicht begehrt wird; dafür gibt schon der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen nichts her (vgl. z.B. § 31 PatG, § 3 Abs. 2 WZG, § 34 FGG, § 12 GBO; s.a. BGH GRUR 1966, 698, 700, 701 - Akteneinsicht IV; Benkard aaO., Rdn. 24 zu § 31 PatG). Ferner ist es nicht stets erforderlich, daß das Interesse nicht auf andere Weise befriedigt werden kann und deshalb die Einsichtnahme in die Akten notwendig sein müßte; die Möglichkeit anderweitiger Informationserlangung kann lediglich im Rahmen einer gegebenenfalls erforderlichen Interessenabwägung ins Gewicht fallen.
2. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse genügte diesen Anforderungen jedoch nicht.
Sie hat nicht schlüssig darlegen können, daß die Kenntnis der Person des Erfinders des Patents 36 27 584 auch nur möglicherweise Einfluß auf ihre Rechtsposition im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren hätte haben können.
Es kann zwar nicht Aufgabe der über die begehrte Akteneinsicht entscheidenden Stelle sein, die Erfolgsaussichten eines nicht bei ihr stattfindenden, selbständigen Verfahrens abschließend zu beurteilen. Dies muß den dazu berufenen Stellen überlassen bleiben, insbesondere kann im Verfahren auf Akteneinsicht in der Regel keine verbindliche Einschätzung der Darlegungs- und Beweislast, der Beweissituation oder der Erfolgsaussichten jenes Verfahrens erfolgen. Die Möglichkeit, daß die Akteneinsicht die Rechtsposition der Antragstellerin hätte beeinflussen können, muß grundsätzlich ausreichen. Die Kenntnis des Erfinders konnte die von der Antragstellerin vorgetragene Verfahrens- und Rechtssituation jedoch von vornherein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen.
Gemäß § 1 Abs. 2 GebrMG 1968 hat eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung außer Betracht zu bleiben, wenn sie auf einer Ausarbeitung des Anmelders beruht. Es war also im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren lediglich zu prüfen, ob die Vorveröffentlichung auf einer geistigen Tätigkeit des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruhte; auf den "Erfinder" des Gebrauchsmusters kommt es allenfalls insoweit an, als er in der Regel zugleich Rechtsvorgänger des Anmelders sein wird mit der Folge, daß auf ihn zurückgehende Vorveröffentlichungen ebenfalls unter die Regelung der Neuheitsschonfrist fallen. Nach § 1 Abs. 2 GebrMG 1968 ist - wie auch nach § 2 Satz 2 PatG 1968 - erforderlich, daß sich die Vorveröffentlichung kausal auf den vom Anmelder angemeldeten Erfindungsgedanken zurückführen läßt; nicht erforderlich ist, daß der Anmelder eine von ihm selbst gemachte Erfindung veröffentlicht hat (vgl. BGH GRUR 1980, 713, 715 - Kunststoffdichtung; BPatG GRUR 1978, 637 - lückenlose Kette; beide Entsch. zu § 2 Abs. 2 PatG 1968). Mit der Kenntnis der Person des Erfinders kann die Voraussetzung für die Neuheitsschonfrist nicht in Frage gestellt werden. So hat dies offenbar auch mit Recht die Gebrauchsmusterabteilung 1 des Deutschen Patentamts gesehen, die den Beteiligten des Löschungsverfahrens mit Verfügung vom 29. Juli 1991 (Anl. zum Beschwerdeschriftsatz der Antragstellerin v.04.09. 1991) mitgeteilt hatte, sie hätte keine Zweifel daran "..., daß die Broschüre K 1 auf einer Ausarbeitung des Antragsgegners... " (also des Anmelders !) beruhe. Diese Frage konnte die Gebrauchsmusterabteilung ebenso wie die Antragstellerin aus dem unstreitigen Sachverhalt beantworten, denn ihr lag sowohl der Prospekt K 1 als auch ein Lizenzvertrag zwischen dem Anmelder und der Arbeitsgemeinschaft Z. vor (s. Schriftsatz d. Antragsgegners v. 18.03. 1991 zum Löschungsverfahren, eingereicht als Anl. K 1 im Antrag auf Akteneinsicht v.05.04. 1991). Auf dem Prospekt K 1 ist der Name des Antragsgegners als Architekt des Bauvorhabens 1. vermerkt, diese Veröffentlichung weist also auf den Antragsgegner/Anmelder als geistigen Urheber hin.
Schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin fehlt es deshalb an einem schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht. Auf die Frage, ob unter Umständen höherrangige Interessen des Antragsgegners gegen die beantragte Akteneinsicht sprechen, kommt es daher nicht mehr an.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 PatG).