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§ 37d StrG LSA - Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Amtliche Abkürzung
StrG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
913.2

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfährensgesetzes und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.