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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1973, Az.: III ZR 67/72

Anforderung für die Verzinsung Enteignungsentschädigung; Umfang der Entschädigung im vollen Wert des abzutretenden Grundstücks; Tragunspflicht der Kosten im ersten Rechtszug im Enteignungsfalle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1973
Aktenzeichen
III ZR 67/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 11.04.1972
LG Lüneburg

Fundstellen

  • BGHZ 60, 337 - 343
  • DB 1973, 1165-1166 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1974, 136 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1973, 791 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1118-1119 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Landwirt Wilhelm Sch., M., A. Straße ...

2. Landwirt Karl-Friedrich K., M., A. Straße ...

3. Hausfrau Friederike I., M., S.straße ...

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung),
vertreten durch das Land Niedersachsen - Landesverwaltungsamt -,
dieses vertreten durch das Straßenbauamt L.

Amtlicher Leitsatz

§ 30 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 PrEnteigG verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1973
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie
der Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 1972 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Revision tragen die Beklagten Sch. und K. je 2/7, die Beklagte I. 3/7.

Tatbestand

1

Für den Ausbau einer Bundesstraße sind Teile von Grundstücken der Beklagten in Anspruch genommen worden. Der Regierungspräsident in L. hat durch Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 12. Juni 1970 u.a. entschieden, daß die Entschädigung der Beklagten Sch. und I. ab 17. Februar 1969 und die des Beklagten K. ab 11. Oktober 1967 zu verzinsen sei, und zwar je mit 2 % über dem bei Verzinsungsbeginn geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

2

Der Beschluß ist dem Straßenbauamt L. am 29. Juni 1970 zugestellt worden. Dieses hat am 29. Dezember 1970 auf Anweisung des Niedersächsischen Verwaltungsamts die vorliegende Klage beim Amtsgericht W./Lu. eingereicht. Am 4. Februar 1971 hat der Richter ein Schreiben an das Strassenbauamt verfügt, in dem auf den die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigenden Streitwert hingewiesen und um Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gebeten wurde. Das Schreiben ist am folgenden Tage abgegangen. Eine Antwort ist nicht eingegangen. Am 1. März 1971 hat das Amtsgericht sodann Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21. April 1971 bestimmt. Klage und Ladung sind den Beklagten am 19. März 1971 zugestellt worden. Am 16. April 1971 hat das Amtsgericht entsprechend den inzwischen eingegangenen Erklärungen der Parteien den Termin abgesetzt und den Rechtsstreit an das Landgericht Lüneburg verwiesen.

3

Die Klägerin hat beantragt festzustellen,

daß den Beklagten nur 4 % Jahreszinsen auf den festgesetzten Entschädigungsbetrag zustehen und daß die Verzinsung erst an späteren Tagen als im Entschädigungsbeschluß vorgesehen einsetze.

4

Das Landgericht hat den Beginn des Zinslaufs für den Beklagten K. auf den 15. März 1968 und für die Beklagte I. auf den 4. August 1969 angesetzt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Damit hat es für den Beklagten Sch. den Beginn der Verzinsung (17. Februar 1969) unverändert gelassen, ebenso für alle Beklagten - aufgrund entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 3 BBauG - den Zinssatz von jeweils 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

5

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt,

den Entschädigungsfeststellungsbeschluß weiter dahin abzuändern, daß die zuerkannten Entschädigungsbeträge bis zum 31. März 1971 mit 4 v.H. und ab 1. April 1971 mit 5 v.H. zu verzinsen sind und daß die Entschädigung des Beklagten Schutt erst ab 16. April 1969 zu verzinsen ist.

6

Ihren Antrag bezüglich der Zinshöhe hat sie darauf gestützt, daß § 36 Abs. 2 PrEnteigG eine Verzinsung der Enteignungsentschädigung von 5 % - bis zum 31. März 1971 durch Art. 10 PrAGBGB auf 4 % herabgesetzt - vorschreibe.

7

Hinsichtlich der Zinshöhe ist das Berufungsgericht der Klägerin gefolgt; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

8

Mit ihrer zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es um die Höhe der Zinsen geht. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

1.

Das Berufungsgericht hat die Revision in Ziffer 5 des Urteilssatzes zugelassen, "soweit die Berufung Erfolg gehabt hat". In den Gründen hat es die Zulassung mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage begründet, ob § 36 Abs. 2 PrEnteigG verfassungswidrig ist. Dadurch ist dem Revisionsgericht weder die Möglichkeit noch die Verpflichtung genommen, die Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Denn der Erfolg der Berufung der Klägerin setzt die Zulässigkeit der Klage voraus, und deren Beurteilung fällt daher in den nach Ziffer 5 des Urteilssatzes nachprüfbaren Bereich. Daß in den Gründen des Berufungsurteils die grundsätzliche Rechtsfrage bezeichnet ist, die zur Zulassung geführt hat, beschränkt die revisionsrechtliche Nachprüfung grundsätzlich nicht auf diese Frage; eine Beschränkung käme nur dann in Betracht, wenn die Frage nur einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beträfe, auf den die Partei selbst die Revision beschränken könnte (BGHZ 9, 357; 48, 134; 53, 152). Das trifft hier nicht zu.

10

2.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als fristgemäß erhoben und zulässig angesehen. Zwar ist die Klage am letzten Tage der sechsmonatigen Klagefrist (29. Dezember 1970) bei einem sachlich unzuständigen Gericht eingereicht und der Beklagten erst am 19. März 1971 zugestellt worden. Gleichwohl kommt der Klägerin die Rechtswohltat des § 261 b Abs. 3 ZPO zugute. Danach ist die Klagefrist gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei Gericht eingereicht und demnächst zugestellt wird. Die Vorschrift bezweckt, den Kläger vor Schäden zu schützen, die durch von ihm nicht zu verhindernde Verzögerungen der Klagezustellung im Amtsbetrieb entstehen können. Deshalb gehen selbst verhältnismäßig lange Zeitspannen, die zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klage liegen, nicht zu seinen Lasten, wenn er die Verzögerung nicht verursacht hat. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die Klage, wie hier, bei einem sachlich unzuständigen Gericht und erst am letzten Tage der Klagefrist eingereicht worden ist. Da die Klägerin von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit ist, hätte das Amtsgericht alsbald nach der Einreichung der Klage Termin bestimmen, jedenfalls aber die als Voraussetzung einer Verweisung erforderliche Klagezustellung veranlassen können und sollen. Die Verzögerung, die dadurch eingetreten ist, daß es lediglich gemäß Verfügung vom 4. Februar 1971 das Straßenbauamt aufgefordert hat, sich binnen zwei Wochen zur Zuständigkeitsfrage zu äußern, geht daher nicht zu Lasten der Klägerin. Dasselbe gilt für den Zeitraum zwischen der Terminsbestimmung am 1. März 1971 und der Klagezustellung am 19. März 1971.

11

Aber auch der Umstand, daß das Gericht zwischen dem 5. Februar, dem Tage des Ausgangs der Verfügung vom 4. Februar, und dem 28. Februar 1971 nichts unternommen hat, entscheidet nicht zu Lasten der Klägerin. Die Verfügung war nicht so gehalten, daß das Straßenbauamt ihr hätte entnehmen müssen, das Amtsgericht habe entgegen seiner Verpflichtung keinen Termin bestimmt. Durfte aber davon ausgegangen werden, daß das Amtsgericht ordnungsgemäß verfahre, dann liegt kein schuldhaftes verzögerndes Verhalten darin, daß die Behörde oder deren Prozeßbevollmächtigte nicht auf die Antrage des Gerichts hin alsbald auf Terminsbestimmung gedrängt haben. Hätten das Straßenbauamt oder seine Prozeßbevollmächtigten die Antrage des Amtsgerichts, die dem Amt am 8. Februar 1971 zuging, gegen Ende der gesetzten zweiwöchigen Frist beantwortet, so wäre der Termin allenfalls einige Tage früher als am 1. März 1971 bestimmt worden. Die Verzögerung, die der Klägerin deshalb angelastet werden könnte, weil die Antrage des Amtsgerichts nicht beantwortet worden ist, ist daher so unbedeutend, daß sie nicht hindert, § 261 b Abs. 3 ZPO zugunsten der Klägerin anzuwenden (BGH VersR 1970, 1045; LM § 693 ZPO Nr. 4 = NJW 1971, 892; vgl. auch BGH LM Finanzvertrag Nr. 11 = NJW 1961, 1627, 1628; LM § 261 b ZPO Nr. 10 = NJW 1967, 797 [BVerwG 30.03.1966 - BVerwG V C 114.65]).

12

Auch andere Gründe stehen der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

13

3.

Dem Berufungsgericht ist auch in der Sache selbst zu folgen. Nach § 36 Abs. 2 PrEnteigG war die Enteignungsentschädigung vom Tage der Enteignung an bis zur Zahlung oder gebotenen Hinterlegung (§ 37 d.G.) mit 5 % zu verzinsen. Durch Art. 10 PrAGBGB ist der gesetzliche Zinssatz, soweit er höher lag, allgemein auf 4 % herabgesetzt worden. Seit dem 1. April 1971 beträgt er in Niedersachsen wieder 5 %, weil die zuletzt genannte Bestimmung durch § 29 Nr. 8 des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971 (GVBl 73) aufgehoben worden ist.

14

Gegen die Festlegung des Zinsfußes auf 4 % lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch aus dem Gebot angemessener Entschädigung im Enteignungsfall (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG) herleiten.

15

Allerdings ist einzuräumen, daß die Verzinsung von 4 % unter der Zinshöhe liegt, die in den Jahren seit dem zweiten Weltkrieg im Wirtschaftsleben allgemein üblich ist, und außerdem von den Zinssätzen abweicht, die in Enteignungsgesetzen des Bundes seither - unter sich verschieden - festgesetzt worden sind: § 9 Abs. 4 des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953 (BGBl I 720), aufgehoben durch § 186 Nr. 20 BBauG, und § 17 Abs. 4 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I 134) stellen auf den Nominalzinsfuß ab, der im maßgebenden Zeitpunkt auf dem Kapitalmarkt für die zuletzt ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe üblich war. Dagegen sieht § 99 Abs. 3 BBauG einen Zinsfuß von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor.

16

Da dieser Diskontsatz in den Jahren seit 1948 nur einmal geringfügig unter 3 % (auf 2 3/4 % im Jahre 1959) gesunken ist, andererseits durch lange Zeiträume zum Teil erheblich über 3 % gelegen hat und liegt - die Spitze waren 7 1/2 % im Jahre 1971 -, bedeutet ein Zinssatz von 4 % ein erhebliches und ständiges Weniger gegenüber dem Satz von 2 % über Bundesbankdiskont. Entsprechendes gilt im Verhältnis zu den Zinssätzen der Hypothekenpfandbriefe.

17

Diese Unterschiede bedeuten indessen noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat ist bisher davon ausgegangen, daß die Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 PrEnteigG, die in Verbindung mit Art. 10 PrAGBGB für die Enteignungsentschädigung eine Verzinsung von 4 % vorsieht, ebenso wie entsprechende Bestimmungen anderer Landesenteignungsgesetze nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (u.a. NJW 1962, 1441, 1444 [BGH 04.06.1962 - III ZR 207/60]; Urt. v. 12. Oktober 1970 - III ZR 117/67 = BB 1972, 339). Dabei ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen allerdings nicht ausdrücklich erörtert worden. Die Überprüfung der Frage gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Auffassung abzugehen.

18

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Landesgesetzgeber mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung zu wahren. Die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes kann grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil das Landesgesetz von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bundesgebiet abweicht (BVerfGE 17, 319, 331 [BVerfG 07.04.1964 - 1 BvL 12/63] mit Nachweisen; 27, 175, 179; Leibholz-Rinck GG 4. Aufl. Art. 3 Anm. 20). Der Landesgesetzgeber hat daher nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil er in dem hier in Rede stehenden Punkte das Landesrecht auf einem Gebiete konkurrierender Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 14 GG) verwandten bundesrechtlichen Regelungen nicht angepaßt hat.

19

Es liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG vor, wonach die Enteignungsentschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist. Die Enteignungsentschädigung muß nach dieser Vorschrift nicht immer das volle Äquivalent des Genommenen sein (BVerfGE 24, 367, 420 f). Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG liegt daher nicht ohne weiteres schon dann vor, wenn die Verzinsung der Entschädigung niedriger festgesetzt ist als die im Wirtschaftsleben übliche.

20

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der im Gesetz vorgesehenen Verzinsung kann nicht völlig unabhängig von der Gesamtregelung beurteilt werden, die ein Enteignungsgesetz in der Entschädigungsfrage trifft. Hierzu ist zu sagen:

21

Nach Art. 8 PrEnteigG besteht die Entschädigung in dem vollen Wert des abzutretenden Grundstücks. Das entspricht der Regelung des § 93 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. Der Enteignete erhält also, was die Substanz angeht, den vollen Gegenwert des Genommenen. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats sichert dieses Ergebnis auch für den Fall, daß in Zeiten steigender Grundstückspreise die Entschädigung ganz oder teilweise nicht am Tage der Erlassung des Enteignungsbeschlusses oder der vorhergehenden Besitzeinweisung gezahlt wird; dann wird die Entschädigungssumme entsprechend erhöht (vgl. § 99 Abs. 3 Satz 1 BBauG; BGHZ 25, 225; 26, 373; 30, 281; 40, 87; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Aufl. S. 118 m. Nachw.). Die Zinsen aus der noch nicht gezahlten Enteignungsentschädigung sollen die entzogene Nutzung des Grundstücks, genauer des an die Stelle des Grundstücks getretenen Entschädigungsbetrages (BGHZ 37, 269, 275 ff; BGH LM Art. 14 (Ea) GG Nr. 55 = NJV 1969, 1897 m.w.Nachw.), ausgleichen. Durch die angeführte Rechtsprechung wird erreicht, daß die Zinsen auch bei praktisch-wirtschaftlicher Betrachtung nicht über diese ihnen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zukommende Bestimmung hinaus auch noch einen Ausgleich für zusätzliche Einbußen, insbesondere durch die zur Zeit bestehende laufende Geldentwertung, dar stellen, wie dies bei Darlehenszinsen heute tatsächlich weitgehend der Fall ist.

22

Als Ausgleich für die entgangene Nutzung ist der Zinssatz von 4 % weder deshalb mit dem Verfassungsgebot der ausgewogenen Entschädigung unvereinbar, weil er starr, noch weil er gemessen am allgemeinen Zinsniveau niedrig ist. Soweit Gesetze die Zinshöhe regeln, sehen sie überwiegend feste Sätze vor, wie insbesondere die §§ 246, 288, 291 BGB, § 352 HGB, Art. 48, 49 WG, Art. 45, 46 SchG. Daß die Wechsel- und Scheckzinsen nach § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1925 (RGBl I 93) auf 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Reichsbank, jetzt der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 % festgesetzt worden sind, hat seine Ursache in den Besonderheiten des Geldverkehrs.

23

Daß der Geldwert zur Zeit ständig sinkt und aus diesem Grunde wie aus anderen das Zinsniveau derzeit hoch liegt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch in Zeiten nicht gleichbleibenden Geldwerts hat der Gesetzgeber die Zinssätze insbesondere des Bürgerlichen und des Handelsgesetzbuchs, die von erheblich größerer Bedeutung sind als die der Enteignungsgesetze, unverändert gelassen. Es ist nicht einzusehen, daß bei diesen eine stärkere Anpassung an die sich ändernden Geldverhältnisse erforderlich sein sollte als bei jenen.

24

Der Zinssatz von 4 %, den § 36 Abs. 2 PrEnteigG i.V.m. Art. 10 PrAGBGB vorsieht, ist an dem gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB ausgerichtet. Er ist auch unter den heutigen Verhältnissen, für die ein seit Jahrzehnten festzustellendes und voraussichtlich auch in Zukunft andauerndes stetiges Sinken des Geldwerts kennzeichnend ist, noch nicht als so unangemessen niedrig zu werten, daß er mit dem Erfordernis einer angemessenen Entschädigung unvereinbar wäre. Der Gesetzgeber kann generalisieren. Das gilt auch in zeitlicher Beziehung. Vor allem bei Regelungen, die auf die Dauer gedacht sind, wie im Bürgerlichen und im Handelsgesetzbuch, aber auch in den Enteignungsgesetzen, zwingt ihn nicht jede Veränderung der Verhältnisse, selbst wenn sie lange dauert, zu anpassenden Gesetzesänderungen. Es bestand daher weder für die allgemeinen Zinsbestimmungen insbesondere des Bürgerlichen und des Handelsgesetzbuchs noch für die der Enteignungsgesetze der Länder aus Gründen höherrangigen Rechts eine Notwendigkeit, von der seit der Jahrhundertwende gültigen Regelung abzugehen.

25

Im übrigen liegt der Zinssatz von 4 % nicht weit entfernt von dem normalen Zinssatz, der seit der Währungsumstellung des Jahres 1948 für Sparguthaben gezahlt wird, und zwar im Durchschnitt eher darüber als darunter, mag auch augenblicklich der Zins für Sparguthaben über 4 % liegen (jetzt 4,5 %, früher 4 % und darunter). Er liegt auch zum mindesten nicht unter dem normalen Ertrag land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Von wesentlicher Bedeutung ist auch der bereits erwähnte Umstand, daß nach der Rechtsprechung des Senats verspätete Entschädigungszahlung bei steigenden Grundstückspreisen zu einer Erhöhung der Entschädigung führt und die Zinsen daher nicht, wie es zur Zeit bei Darlehenszinsen weitgehend der Fall ist, Substanzverluste auszugleichen haben, die durch die Minderung der Kaufkraft des Kapitals eintreten.

26

Die Revision der Beklagten bleibt daher ohne Erfolg.

27

4.

Um eine für sie günstigere Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug zu erreichen, macht die Klägerin geltend, § 30 Abs. 5 PrEnteigG verstoße gegen Verfassungsrecht. Nach dieser Vorschrift hat im Enteignungsfalle der Unternehmer, der die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung im Klagewege angreift, auch dann die Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen, wenn er obsiegt. Ein Verstoß gegen den Gleiphheitssatz liegt nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht vor, wenn ein Landesgesetz vom Recht eines anderen Landes oder des Bundes abweicht. Auch gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG verstößt die Bestimmung nicht. Es kann dahinstehen, ob die genannte Verfassungsvorschrift so weit ausgelegt werden kann, daß ihr auch noch die Regelung der Kosten eines Rechtsstreits über die Höhe der Entschädigung unterliegt. Denn jedenfalls kann die Regelung des § 30 Abs. 5 PrEnteigG bei Abwägung der Interessen des Enteignungsbegünstigten und des Enteignungsbetroffenen nicht als unangemessen angesehen werden. Die Gründe, die für ihre Einführung maßgebend waren, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Es kann nicht gesagt werden, daß sie durch die spätere Entwicklung überholt seien. Die Kostenregelungen der deutschen Verfahrensgesetze werden von dem Gedanken der Billigkeit beherrscht, wie sich etwa in § 13 a FGG und in § 91 a ZPO zeigt. Dementsprechend werden die Kosten in nichtstreitigen Angelegenheiten regelmäßig dem veranlassenden Teil und bei streitigen Verfahren, vor allem auf dem Gebiete des Prozeßrechts, regelmäßig dem unterlegenen Teil überbürdet. Dabei ist der Grundsatz, daß bei streitigen Verfahren die Kosten vom Unterlegenen zu tragen sind, letzten Endes von dem ersten abgeleitet, daß die Kosten den veranlassenden Teil treffen; denn wer unterliegt, hat die Vermutung gegen sich, zum Streite Anlaß gegeben zu haben. Daß der zweite Grundsatz Ausfluß des ersten ist, zeigt besonders die Bestimmung des § 93 ZPO, nach der der siegreiche Kläger die Kosten zu tragen hat, wenn der Beklagte keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat: Da es hier unbillig wäre, den Beklagten mit Kosten zu belasten, ist die Regelung des § 91 ZPO durchbrochen.

28

Das ist auch in anderen Fällen geschehen, so in §§ 93 a-d ZPO. Die Gründe für diese Sonderregelungen liegen durchweg in Billigkeitserwägungen, ähnlich denen, die für die Regelung des § 30 Abs. 5 PrEnteigG maßgebend waren. Zu erwähnen ist weiter § 13 Abs. 3 des früheren Mieterschutzgesetzes (MSchG), wonach bei einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage des Vermieters (§ 4 MSchG) die Kosten dem Vermieter ganz oder teilweise auferlegt werden konnten. Hier war es also zulässig, einen Kläger, der Bedarf an eigener Sache erfolgreich geltend machte, mit Kosten zu belasten. § 13 Abs. 3 MSchG ist allgemein als gültig angesehen worden. Es kann daher nicht als unbillig erachtet werden, denjenigen, der Bedarf an fremder Sache geltend macht, wie es der eine Enteignung zu seinen Gunsten Betreibende tut, in beschränktem Umfang mit Verfahrenskosten zu belasten, auch wenn er obsiegt.

29

Die Klägerin kann sich daher bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges nicht darauf berufen, daß sie im Ergebnis mit ihrer Klage überwiegend durchgedrungen ist.

30

5.

Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf §§ 97, 100 Abs. 2 ZPO.

Meyer
Kreft
Dr. Beyer
Keßler
Dr. Krohn