Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1971, Az.: BVerwG I B 2.71
Irrevisibilität des Satzungsrechts von Landesärztekammern; Revisibelwerden einer irrevisiblen Vorschrift durch das Vorkommen einer gleichlautenden Bestimmung in anderen Landesgesetzen oder in einem Bundesgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 2.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 03.11.1970 - AZ: IV 420/69
Rechtsgrundlagen
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 32 Abs. 2 BO
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Juli 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dörffler und Dr. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. November 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger seine Anerkennung als Facharzt für innere Krankheiten begehrt, abgewiesen. Die Entscheidung ist darauf gestützt, daß der Kläger nicht über das nach § 32 Abs. 2 der Berufsordnung der Beklagten vom 4. Juni 1958 in der Fassung vom 26. März 1960 (Ärzteblatt für Baden-Württemberg 1959, 89 und 1960, 168) - BO - für die Facharztanerkennung erforderliche qualifizierte Befähigungszeugnis verfüge. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er legt dar, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob das Berufungsgericht § 32 Abs. 2 BO richtig ausgelegt habe. Hierbei handele es sich zwar nicht um Bundesrecht, doch hätten die Berufsordnungen aller Landesärztekammern gleichlautende Bestimmungen getroffen. § 137 Abs. 1 VwGO stehe deshalb der Zulassung der Revision nicht entgegen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger als einzigen Grund für die Zulassung der Revision geltend macht, ergibt der Beschwerdevortrag nicht (s. Abs. 3 Satz 3 a.a.O.).
Zur Zulassung nach dieser Vorschrift können auch an sich bedeutsame Rechtsfragen u.a. dann nicht führen, wenn sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht klären lassen, etwa weil sie nicht dem allein revisiblen Bundesrecht angehören (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidungen des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt irrevisiblen Rechts binden das Revisionsgericht (§ 137 VwGO, § 562 ZPO). Das gilt hier für die auf der Berufsordnung der beklagten Landesärztekammer beruhenden Ausführungen und Folgerungen des Berufungsgerichts, und zwar auch soweit das Satzungsrecht mit dem Recht einiger oder aller Ärztekammern der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine irrevisible Vorschrift nicht dadurch revisibel, daß eine gleichlautende Bestimmung auch in anderen Landesgesetzen (Satzungen) oder in einem Bundesgesetz vorkommt. Im Bundesgebiet einheitliche oder übereinstimmende Rechtssätze gehören nur dann dem revisiblen Recht an, wenn sie dem Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO zuzurechnen sind. Dafür muß es sich um Rechtssätze handeln, die nach Art. 124 und 125 GG Bundesrecht geworden oder von Bundesorganen gesetzt worden sind. Die als Gewohnheitsrecht anzusehenden allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts sind nur dann dem Bundesrecht zuzurechnen, wenn sie Bundesrecht ergänzen (vgl. u.a. BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]; ferner 22, 299 [300] und 27, 129 [131]).
Die Rechtsfragen, die in der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellt sind und die die Auslegung des § 32 Abs. 2 BO betreffen, könnten der Rechtssache somit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geben.
Da sich die Prüfung des Senats auf das Beschwerdevorbringen zu beschränken hat (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), muß auf sich beruhen, ob das von dem Kläger erstrebte Revisionsverfahren Anlaß zur Erörterung anderer, in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemachter bundesrechtlicher, insbesondere verfassungsrechtlicher Fragen bieten könnte.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dörffler
Dr. Sommer