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§ 7 StrG LSA - Umstufung

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Amtliche Abkürzung
StrG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
913.2

(1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

(2) Entspricht die Verkehrsbedeutung einer Straße nicht ihrer Eingruppierung oder ändert sich ihre Verkehrsbedeutung, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe (§ 3) umzustufen.

(3) Sind die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einer Straße einig, so hat der neue Träger der Straßenbaulast die Absicht der Umstufung der für ihn zuständigen Straßenaufsichtsbehörde oder, soweit diese beteiligter Straßenbaulastträger ist, der nächst höheren Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Erhebt diese innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Einwendungen, so verfügt der neue Träger der Straßenbaulast die Umstufung. Der neue Träger der Straßenbaulast zeigt die erfolgte Verfügung der Umstufung dem bisherigen Träger der Straßenbaulast unverzüglich an. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Kommt keine Einigung über die Umstufung zu Stande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde. Diese hat zuvor die Träger der Straßenbaulast und gegebenenfalls die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu hören.

(4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. Im Einvernehmen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden bestimmt werden.

(5) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.