Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1960, Az.: BVerwG IV C 260.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 260.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - AZ: XV A 260.57
Fundstellen
- DVBl 1961, 98 (Kurzinformation)
- IFLA 1961, 13
- MtBl.BAA 1961, 470
- NJW 1960, 1781 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1960, 282
Amtlicher Leitsatz
Diebstahl aus einer Wohnung, die wegen Besetzung der Stadt durch feindliche Truppen verlassen wurde, kann nicht wie eine nach einem Luftangriff und vor Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung erfolgte Plünderung als unmittelbar durch eine Kriegshandlung entstandener Schaden angesehen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird das Armenrecht für das Revisionsverfahren versagt.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Plünderung der Wohnung des Klägers kann auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zur Anerkennung eines Schadens führen, der im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängt. Als ein solcher Schaden kann zwar unter Umständen eine Plünderung angesehen werden, die nach einem Luftangriff erfolgt, solange die allgemeine Ordnung im Ort noch nicht wieder soweit hergestellt worden ist, daß die betroffenen Wohnungsinhaber ihr Eigentum sicherstellen können (BVerwG III C 147.55 in ZLA 1956, 246, MtBl. BAA 1956, 520). Wird dagegen wegen Besetzung der Staat durch feindliche Truppen die. Wohnung im verschlossenen Zustand verlassen und danach durch einen Hausbewohner geplündert, der sich im Besitz der Wohnungsschlüssel berufenden hat, so kann von einem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen nicht mehr gesprochen worden. Insbesondere kann das Unvermögen, den Dieb zur Verantwortung zu ziehen, nicht ursächlich für den entstandenen Schaden sein. Da auch die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Rechtsverletzungen nicht erkennen lassen, erscheint das Revisionsverfahren aussichtslos. Das rechtfertigt die Ablehnung des begehrten Armenrechtes.
gez. Oswald
gez. Clauß