Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1980, Az.: II ZR 99/79
Anforderungen an Umwandlung von Forderungen aus Fremdwährungswechseln in Deutsche Mark ; Anwendbarkeit von Art. 41 Wechselgesetz (WG); Zweck und wirtschaftlicher Hintergrund der Umwandlungsbefugnis der Banken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1980
- Aktenzeichen
- II ZR 99/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 02.03.1979
- LG Hamburg - 14.07.1977
Rechtsgrundlagen
- Nr. 3 Allg. Geschäftsbedingungen der Banken
- Art. 41 WG
- § 244 BGB
Fundstellen
- DB 1980, 1935-1936 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1980, 131
- MDR 1980, 911-912 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2017-2018 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Auslegung der sogenannten Effektivklausel in Nr. 3 Abs. 1 der AGB der Banken.
- b)
Die Bank ist nach dieser Klausel nicht berechtigt, ihre Forderungen aus Fremdwährungswechseln in Deutsche Mark umzuwandeln, wenn die Wechsel lediglich der Sicherung eines DM-Kredits dienten.
- c)
Art. 41 WG gilt nicht für Fremdwährungswechsel mit Zahlungsort im Ausland.
Redaktioneller Leitsatz
Der Klageantrag kann derart gefaßt werden, daß der Zahlungsantrag in der ausländischen Währung lautet, wo diese als sogenannte Valutaschuld geschuldet ist (§§ 244, 245 BGB).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. März 1979 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 14. Juli 1977 geändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen, soweit über sie nicht im Schlußurteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 14. Oktober 1977 entschieden worden ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin, eine deutsche Bank, macht gegen den Beklagten zu 1 (künftig: Beklagter) im ordentlichen Verfahren Wechselansprüche geltend.
Der Beklagte und sein Sohn M., der frühere Beklagte zu 2, sind in T. wohnhafte iranische Kaufleute, die mit Orientteppichen handeln. Beide stehen mit der Klägerin in Geschäftsverbindung und unterhalten dort Girokonten. Den geschäftlichen Beziehungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Kreditinstitute entsprechen. Die Klägerin gewährte dem Beklagten zu 2 im Jahre 1975 einen Kontokorrentkredit. Zu dessen Sicherung übernahm der Beklagte gegenüber der Klägerin Wechselverbindlichkeiten durch zehn, im Iran ausgefüllte, in Teheran zahlbare Wechsel über je 500.000 Rial. Der Kontokorrentkredit wurde nicht getilgt. Sämtliche Wechsel gingen mangels Zahlung zu Protest. Die Klägerin mußte 25.480 Rial Protestkosten bezahlen. Nachdem fünf Wechsel nachträglich bezahlt worden sind, stehen noch die am 21. August, 7. und 22. Oktober sowie am 6. und 21. November 1975 fällig gewesenen Wechsel über insgesamt 2.500.000 Rial zur Zahlung offen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte schulde ihr neben der Wechselsumme und den Protestkosten weitere 8.335 Rial als fremde und 7.500 Rial als eigene Provision, insgesamt also 2.541.315 Rial. Nach Nr. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei sie befugt, Zahlung in deutscher Währung zu verlangen. Für die Umrechnung sei der am Tage der Fälligkeit des letzten Wechsels gültige Briefkurs von 26,60 Rial für eine DM maßgebend. Demnach betrage ihre Forderung 95.538,15 DM.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin dürfe keine Zahlung in Deutscher Mark verlangen. Im übrigen rechnet er gegen die Klagforderung mit einer Schadensersatzforderung auf, weil die Klägerin entgegen einer vertraglichen Absprache die Wechsel in Teheran habe zu Protest gehen lassen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil über die Wechselsumme und die Protestkosten entschieden und den Beklagten verurteilt, 94.895,95 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu bezahlen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Revision zurückzuweisen und hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, 2.525.480 Rial nebst Zinsen zu bezahlen. Durch inzwischen rechtskräftiges Schlußurteil hat das Landgericht über die Provisionsforderung der Klägerin und die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Klägerin nicht berechtigt, vom Beklagten zu verlangen, seine Wechselschulden in deutscher Währung zu bezahlen.
Die Parteien haben für ihre Rechtsbeziehungen die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Dieses kennt keine gesetzlichen Bestimmungen, die das Klagbegehren rechtfertigen könnten. Art. 41 WG, der dem Wechselgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen das Recht einräumt, Zahlung in Landeswährung statt in fremder Währung zu fordern, ist hier nicht anwendbar, weil er für Fremdwährungswechsel mit Zahlungsort im Ausland nicht gilt (vgl. Art. 93 Abs. 1 WG; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 12. Aufl. Art. 41 WG Anm. 1). § 244 BGB gibt nur dem Schuldner eine Befugnis, in deutscher Währung zu bezahlen, aber dem Gläubiger kein Recht, nach seiner Wahl Zahlung in Deutscher Mark zu verlangen (vgl. Sen Urt. v. 22.5.58 - II ZR 281/56, LM UmstG § 13 Nr. 23 = WM 1958, 822; Urt. v. 30.9.68 - VII ZR 110/66, WM 1969, 26).
Zu Recht greift die Revision die Ansicht der Vorinstanzen an, das Umwandlungsrecht der Klägerin ergäbe sich aus Nr. 3 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach dieser Vorschrift sind Währungskredite in der Währung zurückzuzahlen, in der die Bank sie gegeben hat. Zahlungen in anderer Währung gelten als Sicherheitsleistung. Die Bank ist jedoch berechtigt, den Währungskredit in deutsche Währung umzuwandeln, wenn dessen ordnungsgemäße Abwicklung aus Gründen, die von der Bank nicht zu vertreten sind, nicht gewährleistet erscheint. Das Berufungsgericht verkennt allerdings nicht, daß diese Bestimmung nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall angewandt werden kann, da Kreditnehmer der Beklagte zu 2 war und es sich auch nicht um einen Währungskredit (Kredit in ausländischer Währung), sondern in Deutscher Mark handelte. Es meint aber, eine entsprechende Anwendung sei geboten. Die auf Rial lautenden Wechsel hätten der Sicherung des Kontokorrentkredits des Beklagten zu 2 gedient. Dieser Kredit habe nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden können, weil der Beklagte die Wechsel verspätet oder überhaupt nicht eingelöst habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Eine entsprechende Anwendung der Nr. 3 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht, weil die dort vorgesehene Umwandlungsbefugnis der Bank anderen Zwecken dient als die von der Klägerin vorgenommene Umwandlung. Diese hat offensichtlich den Zweck, die Wechselforderung dem Verfall der iranischen Währung zu entziehen und das Währungsrisiko auf den Beklagten abzuwälzen. Die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 AGB hat dagegen einen völlig anderen wirtschaftlichen Hintergrund. Eine Bank, die einen Kredit in fremder Währung gewährt, wird sich regelmäßig in dieser Währung refinanzieren. Dem ausgegebenen Kredit steht daher üblicherweise eine entsprechende Verbindlichkeit der Bank in gleicher Währung gegenüber. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, benötigt sie Geldmittel in dieser Währung. Dies sicherzustellen ist der Zweck der sogenannten Effektivklausel in Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 AGB, nämlich daß Währungskredite in der Währung zurückzugeben sind, in der die Bank sie gegeben hat. Das Umwandlungsrecht trägt dem Umstand Rechnung, daß die Bank unter Umständen ihre Währungsverbindlichkeiten erfüllen muß, obwohl sie vom Kreditnehmer die Fremdwährungsmittel aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig zurückerhält.
Da die Banken verpflichtet sind, dafür zu sorgen, daß ihre Währunsgpositionen ausgeglichen sind, muß sich eine Bank in diesem Falle zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit anderweit eindecken. Sie benötigt dann die Valuta des Kreditschuldners nicht mehr und ist berechtigt, ihre Forderung in DM umzuwandeln (vgl. Canaris, HGB GroßKomm. 3. Aufl. § 357 Anh. Bankvertragsrecht Anm. 1249-1251; Kümpel, WM 1976, Sonderbeilage 1 S. 7; Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 18. Ausgabe S. 10, 11; Steuer, Bank-Betrieb 1975, 414, 416). In einer damit vergleichbaren Situation befindet sich die Bank im vorliegenden Falle nicht. Es fehlt schon an einem Währungskredit. Der dem Beklagten zu 2 gewährte Kontokorrentkredit wurde in Deutscher Mark, also in inländischer Währung ausgereicht. Dem Beklagten zu 1 gewährte die Klägerin kein Darlehen, da die Wechsel lediglich der Sicherung des dem Beklagten zu 2 gewährten Kredits dienten. Für die Klägerin konnte daher gar nicht der Fall eintreten, daß sie sich anderweit in Rial hätte eindecken müssen. Damit fällt der maßgebliche Grund für das Umwandlungsrecht der Bank bei Fremdwährungskrediten weg. In Wirklichkeit handelt es sich im vorliegenden Falle darum, daß sich die Klägerin für die Gewährung des DM-Kredits an den Beklagten zu 2 eine Sicherheit in Form der Fremdwährungswechsel hat geben lassen, die das Risiko der Entwertung durch Währungsverfall in sich trugen. Dieses Risiko aber trägt grundsätzlich der Sicherungsnehmer.
Anhaltspunkte dafür, daß die Weigerung des Beklagten, seine Schuld in deutscher Währung zu bezahlen, gegen Treu und Glauben verstieße, ergeben sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht. Etwaige Schadensersatzansprüche in Deutscher Mark sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits, so daß nicht erörtert zu werden braucht, ob sie überhaupt in Betracht kommen.
Mit dem erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Hilfsantrag, den Beklagten zur Zahlung von Wechselsumme und Protestkosten in Rial zu verurteilen, macht die Klägerin nunmehr eine Fremdwährungsforderung und damit einen anderen als den ursprünglichen Anspruch geltend. Darin liegt eine Klageänderung, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht zulässig ist. Ein Fall, der davon eine Ausnahme rechtfertigen würde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.10.1954 - IV ZR 7/73, LM ZPO § 561 Nr. 40), liegt hier deshalb nicht vor, weil nunmehr sachlich geprüft werden muß, ob der Klägerin die Wechselforderung in Rial tatsächlich zusteht.
Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen, soweit über sie nicht durch das Schlußurteil des Landgerichts entschieden worden ist.
Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges muß es bei der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Schlußurteils bleiben, weil diese nicht angefochten worden ist. Die Kosten für das Berufungs- und Revisionsverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Dr. Schulze
Fleck
Bundschuh
Dr. Skibbe