Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1962, Az.: BVerwG IV C 88.60
Lastenausgleichsrechtliche Gleichstellung von Wohnschiffen mit Grundvermögen; Vorliegen einer Sacheinlage im Falle des Erwerbs eines Gegenstands mit Privatmitteln eines Betriebsinhabers und deren Einbringung in den Betrieb als Einrichtung; Erforderlichkeit des Vorhandenseins von in einen Betrieb eingebrachten Sachmitteln vor dem 1. Januar 1940
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 88.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Neustadt an der Weinstraße - 03.11.1959 - AZ: 3 K 214/59
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 13 Abs. 1 FG
- § 13 Abs. 3 FG
- § 13 Abs. 4 FG
- § 13 Abs. 5 FG
Fundstellen
- RLA 1963, 204
- ZLA 1963, 72
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wohnschiffe können lastenausgleichsrechtlich nicht dem Grundvermögen gleichgestellt werden.
- 2.
Es handelt sich um eine Sacheinlage, wenn der Betriebsinhaber aus Privatmitteln einen Gegenstand erwirbt und als Einrichtung in seinen Betrieb einbringt. Daß diese Privatmittel bereits am 1. Januar 1940 vorhanden gewesen sein müßten, ist nicht erforderlich (Abrücken von IV C 42.57).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße - Kammer Mainz - vom 3. November 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt Feststellung eines Kriegssachschadens, den sie 1945 durch Versenkung des von ihr Mitte 1944 käuflich erworbenen, am Strandbad L. verankerten Schiffes "E." erlitten hat. Sie bringt dazu vor, das Schiff habe sowohl zu Wohnzwecken wie zu gewerblichen Zwecken, nämlich zur Erweiterung ihrer in H. betriebenen Eisdiele, dienen sollen; dazu sei es infolge der Kriegsereignisse nicht mehr gekommen; sie habe aber bereits Tische und Stühle für den auf dem Schiff einzurichtenden Wirtschaftsbetrieb angeschafft. Die Mittel zum Ankauf stammten aus Ersparnissen und aus Erträgnissen der Eisdiele.
Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag mit der Begründung ab, Wohnschiffe bildeten kein Grund-, sondern sonstiges Vermögen, zum Betriebsvermögen habe das Schiff noch nicht gehört.
Das Verwaltungsgericht hob auf die Klage den Versagungsbescheid und den Beschwerdebeschluß auf und verpflichtete den Beklagten, den von der Klägerin geltend gemachten Kriegssachschaden nach § 13 des Feststellungsgesetzes - FG - festzustellen. In den Entscheidungsgründen ist dahingestellt gelassen, ob lastenausgleichsrechtlich der Verlust eines Wohnschiffes dem Schaden am Grundvermögen gleichgestellt werden könne; jedenfalls sei der Verlust des Schiffes als Schaden am Betriebsvermögen feststellungsfähig. Das Schiff sei bereits dem Betriebsvermögen eingegliedert gewesen; daß die Wirtschaft darauf nur jahreszeitlich habe betrieben werden sollen, sei unerheblich. Die Einordnung als Betriebsvermögen ergebe sich auch daraus, daß der weitaus überwiegende Teil des 27.867 RM betragenden Kaufpreises für das Schiff aus Betriebsmitteln entnommen worden sei.
Gegen dieses Urteil hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die zugelassene Revision eingelegt. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht faßt den Revisionsantrag dahin,
unter Urteilsaufhebung die Klage abzuweisen.
Er läßt die in der Revisionsbegründung desörtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds enthaltenen Angriffe gegen die Einordnung des Schiffes als Betriebsvermögen ausdrücklich fallen. Aber selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht hiervon ausgehe, erweise sich die Ablehnung doch nicht als rechtswidrig, weil, wie in der Revisionsbegründung angegeben, der Einheitswert am Währungsstichtag nicht niedriger als der vom 1. Januar 1940 gewesen sei. Zuschläge zum Anfangsvergleichswert seien wegen der Anschaffung des Schiffes und der künftigen Betriebseinrichtung nicht hinzuzurechnen, weil, gleich, woher die Mittel gestammt hätten - aus Betriebserträgnissen oder Ersparnissen -, keine Sacheinlage vorliege. Einordnen eines Wohnschiffes als Grundvermögen hält er für undenkbar.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision.
Sie meint, Wohnschiffe müßten entsprechend dem Grundvermögen behandelt werden. Sie hält die Angaben desörtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in der Revisionsbegründung über die Höhe der Einheitswerte als neues Tatsachenvorbringen für unbeachtlich. Ob eine Sacheinlage angenommen werden könne, möge das Gericht entscheiden.
II.
Die Revision führte zur Rückverweisung.
1.
Als Verlust von Grundvermögen läßt sich der Verlust eines Wohnschiffes nicht einordnen. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG, auf den § 4 FG verweist, spricht wie§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG von Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen, zum Grund- oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, womit ausdrücklich an das steuerliche Bewertungsrecht angeknüpft ist. Neben diesen Vermögensarten kennt das Steuerrecht nur das "Sonstige Vermögen" (§ 67 BewG) (z.B. Kapitalvermögen), das ebenfalls steuerlich erfaßt werden kann, und Wirtschaftsgüter, die nicht einmal zum "Sonstigen Vermögen" gehören (§ 68 BewG), d.h. steuerlich nicht erfaßt werden. Für die Zwecke des Lastenausgleichs sind in §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2 LAG als weitere Vermögensarten gebildet nur die Berufsausübungs-(bzw. Forschungs-)Gegenstände und der Hausrat. Ein Wohnschiff ist steuerlich kein Grundvermögen (§ 50 BewG); dieser steuerrechtliche Begriff umfaßt zwar nicht nur Grund und Boden (§ 50 Abs. 1), sondern auch grundstücksgleiche Rechte (§ 50 Abs. 2) wie Erbbaurecht (Erbbaurechtsverordnung vom 15. Januar 1919) oder Wohnungseigentum (§§ 1, 61 Wohnungseigentumgesetz), ferner Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 50 Abs. 3). Daß ein Wohnschiff steuerlich, wie die Ausgleichsbehörden in der vorliegenden Sache vorgetragen haben, zum steuerlich erfaßten "Sonstigen Vermögen" gehörte, trifft nicht zu; es fällt steuerlich vielmehr völlig heraus.
Mit der lastenausgleichsrechtlichen Einordnung von Wohnschiffen hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher noch nicht eingehend befaßt; im Urteil BVerwG III B 114.58/III C 119.58 vom 25. Mai 1961 klingt allenfalls an, daß auch im Lastenausgleich Schiffe nur als Betriebsvermögen angesehen werden könnten.
Die wenigen Vorschriften des Lastenausgleichsrechts über Schiffe - §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 Nr. 3, 14 Abs. 2, 228 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LAG, § 8 Abs. 1 Satz 2 FG - betreffen Einzelheiten, setzen also voraus, daß das Schiff überhaupt ein Wirtschaftsgut war, dessen Verlust an sich im Lastenausgleichsrecht rechtserheblich ist.
Der erkennende Senat hat nun zwar mehrmals ausgesprochen, daß die verschiedene Zielsetzung des Steuer- und des Lastenausgleichsrechts - dort Erfassung von Tatbeständen zur Erzielung von Abgaben an den Staat, hier Abgeltung von fühlbarem Kriegsschaden - ein Abweichen vom Steuerrecht rechtfertigen könne, und zwar nicht nur in der Richtung, von wann ab und bis wann ein Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen anzusehen ist (BVerwG IV C 240.55, IV C 72.60), sondern auch in anderer Richtung. So ist z.B. ein Wirtschaftsgut, das mangels Niederschlags in der Handelsbilanz steuerlich nicht erfaßt worden ist, aber begrifflich in das Betriebsvermögen im Sinne von § 54 BewG einzubeziehen wäre und jedenfalls bei Erwerb und Veräußerung eines Betriebes zu Buche schlagen würde, auch bei der Schadensfeststellung gemäß § 13 Abs. 3 FG mitzuberücksichtigen (Kundenkarteien, BVerwG IV C 345.58, Buchholz 427.2 § 13 FG, Nr. 44). Sogar ein Wirtschaftsgut, das überhaupt als bewertbares Vermögen gar nicht in Frage kommt (Manuskripte eines Schriftstellers gemäß § 59 Nr. 2 in Verbindung mit § 67 Ziff. 5 BewG), kann bei der Schadensfeststellung gemäß § 13 FG als Teil eines Betriebsvermögens anerkannt werden (BVerwG IV C 300.59, Buchholz a.a.O. Nr. 38). Dies kann aber nicht dazu führen, den Verlust von Wohnschiffen als oder wie Verlust von Grundvermögen zu behandeln. In der Steuerrechtsprechung (BFH 9. April 1952, BStBl. 1952 III, 137, zum Grunderwerbssteuerrecht) ist der Begriff "Gebäude" dahin bestimmt worden: "... ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Personen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet,mit dem Grund und Boden fest verbunden und auch von einiger Beständigkeit ist." Verankerung auf dem Gewässergrund und/oder Befestigung am Ufer, selbst wenn sie von gewisser Dauer sind, ließen sich vielleicht noch als "Verbindung" mit dem Erdboden ansehen.§ 50 Abs. 3 BewG spricht aber von Gebäuden, die "auf fremdem Grund und Boden errichtet sind". Dies trifft auf Wohnschiffe sicherlich nicht zu.
Von den der Schadensfeststellung grundsätzlich zugrunde gelegten steuerrechtlichen Begriffen würde zu weit abgegangen werden, wollte man Wohnschiffe dem Grundvermögen gleichstellen, zumal bei der Schadensberechnung mangels steuerlicher Befassung unüberwindliche Schwierigkeiten auftreten würden.
2.
Hingegen kann der Verlust des Schiffes als Verlust von Betriebsvermögen feststellungsfähig sein.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Schiff "E." habe zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört, ist frei von Rechtsirrtum. Insbesondere ist es richtig, daß auch ein zur beabsichtigten Erweiterung des bisherigen Betriebes angeschafftes Wirtschaftsgut bereits zum Betriebsvermögen gehört.
Feststellungsfähig ist der Schaden indes nur, wenn der nach§ 13 Abs. 4 FG vorzunehmende Einheitswertvergleich einen Schadenshöchstbetrag ergibt. Das Verwaltungsgericht hat es unterlassen, hierauf einzugehen, was der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zu Recht rügt. In der Revisionsbegründung nimmt der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds den Einheitswertvergleich erstmals vor, aber an Hand von Unterlagen, die er erst selbst während der Rechtsmittelfrist beschafft hat (Auskünfte des Finanzamtes und der Gemeindeverwaltung). Zu Recht macht der Rechtsanwalt der Klägerin demgegenüber darauf aufmerksam, daß es sich insoweit um neues Tatsachenvorbringen handelt, das im Revisionsverfahren nicht zulässig ist. Auch aus den am Schluß des Tatbestandes des Verwaltungsgerichtsurteilsüblicherweise in bezug genommenen Verwaltungsakten ergibt sich nichtsüber den Einheitswert.
Bereits dieser Mangel zwingt zur Rückverweisung.
Für den hiernach vorzunehmenden Einheitswertvergleich ist wichtig, ob sich der Anfangsvergleichswert vom 1. Januar 1940 durch das Hinzukommen des Schiffes und der dafür angeschafften weiteren Betriebseinrichtung (Tische Stühle) 1944 erhöht.
Der nach § 13 Abs. 5 FG dazu erforderliche "Antrag" kann im Vorbringen der Klägerin erblickt werden.
Von den in § 13 Abs. 5 FG aufgezählten Möglichkeiten der Erhöhung des Anfangsvergleichswertes kann hier ernstlich nur Nr. 4 in Betracht kommen. Es fragt sich, ob das Hinzukommen des Schiffes samt Tischen und Stühlen eine "nicht in Geld bestehende Einlage" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ist. Diese steuerrechtliche Vorschrift lautet: "Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat." Anstelle der Worte "im Laufe des Wirtschaftsjahres" treten für Lastenausgleichszwecke die in § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG stehenden Worte "im Vergleichszeitraum". Die Worte "der Steuerpflichtige ... zugeführt hat", sind für den Lastenausgleich durch die Worte "die ... zugeführt worden sind" ersetzt. Die in der steuerrechtlichen Vorschrift beispielsweise erwähnte "Bareinzahlung" ist für den Lastenausgleich durch die Worte "nicht in Geld bestehend" ausgeschaltet.
Was aus flüssigen Mitteln des Betriebsvermögens als Sachwert für den. Betrieb angeschafft worden ist, stellt keine Sacheinlage in diesem Sinne dar. Dies ist durch Beschluß BVerwG III B 99.60 vom 10. August 1960 ausgesprochen. Dort heißt es wörtlich: "Dabei ist nicht klärungsbedürftig, daß eine Einlage in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die strittigen Kraftfahrzeuge, die Anhänger und die Zugmaschine aus Mitteln des Betriebsvermögens angeschafft worden sind. Dies ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes." Diese Ausführungen besagen, daß es für die Errechnung des Betriebsvermögens gleichgültig ist, ob man einen gleich hohen Posten als Geldmittel (etwa Bargeld, Bankguthaben usw.) oder als Sachwerte (etwa Kraftfahrzeuge) des Betriebes ansetzt. Anders indes, wenn der Betriebsinhaber Jahr um Jahr dem Betrieb Mittel entnimmt, die er dann als private behandelt, etwa indem er sie mit sonstigen, z.B. aus Nebentätigkeiten herrührenden, vermischt und alles auf einem Sparkonto langfristig anlegt, das deutlich als privat gekennzeichnet ist; schafft er später, wenn das Guthaben genügend angewachsen ist, daraus einen Sachwert - wie etwa ein Fahrzeug - an und widmet diesen sodann dem Betriebe, so kann eine Sacheinlage vorliegen. Ob es hier so war, könnte insbesondere deshalb naheliegen, weil das Schiff nicht nur dem Gewerbe, sondern auch zu Wohnzwecken dienen sollte.
Das Verwaltungsgericht hat sich nun bereits, allerdings aus einem ganz anderen Gesichtswinkel heraus, nämlich nur zur Frage, ob das Schiff Betriebsvermögen bilde, damit befaßt, woher die Mittel stammten. Es geht dabei aber über die Angaben der Klägerin, es seien ihre Ersparnisse aus dem Arbeitsverdienst als Reinigungsfrau und die ihres Mannes aus Musizieren mit dazu verwendet worden, hinweg und meint, angesichts der Höhe des Kaufpreises (27.867 RM) könnten die privaten Mittel kaum ins Gewicht fallen, der überwiegende Teil könne nur aus dem Gewerbe stammen. Um tatsächliche Feststellungen, die das Revisionsgericht binden würden, handelt es sich bei dieser Stelle des Verwaltungsgerichtsurteils indessen nicht. Die Klägerin hat dies in ihrer Revisionsantwort nicht bekämpft. Sie hatte, da sie beim Verwaltungsgericht obgesiegt hatte, zunächst jedenfalls keinen Anlaß, hiergegen anzugehen. Den Angaben der Klägerin über die Herkunft der Mittel wird daher nunmehr noch näher nachzugehen sein.
An dem im Urteil BVerwG TV C 42.57 vom 12. Juni 1959 (ZLA 59, 312) geäußerten Gedanken, das später in den Betrieb eingebrachte Wirtschaftsgut oder die Geldmittel zu seiner Anschaffung müßten sich bereits am 1. Januar 1940 im sonstigen Vermögen des Betriebsinhabers befunden haben, hält der Senat nicht fest. Dieser Gedanke läßt sich in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht aufrechterhalten, weil z.B. ein dem Geschädigten im Erbwege nach dem 31. Dezember 1939 zugefallener Gegenstand, den er sodann in seinen Betrieb einbringt, nicht außer Betracht bleiben dürfte.
Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu weiterer Aufklärung sowie erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß